Handeltreiben mit BtM gemäß § 29 a BtMG
- Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch wenn man keine Kontrolle über das BtM hat
- Genaue Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich bei „Aussage gegen Aussage“
- Keine Verpflichtung, gegen den BtM-Handel eines Mitbewohners einzuschreiten
- Grundsätzlich keine Freiheitsstrafe für erstmalige Dealer gem. § 29 I Nr. 1 BtMG
- Eine frühzeitige Aufklärungshilfe muss sowohl bei der Prüfung eines minderschweren Falles des Handeltreibens nach § 29 a II BtMG berücksichtigt werden als auch bei der eigenständigen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 I StGB
- Bei „Bunkergeschäften“ ist auch bei zahlreichen Einzelgeschäften nur eine strafbare Tat gegeben
- Ein Lieferant haftet auch für eine unwissentlich höhere als die vereinbarte Transportmenge
- Pflicht zur Differenzierung bei Eigenkonsum und Handeltreiben
- Trotz verschiedener Abnehmer nur eine strafbare Tat im Rechtssinne
- Bei Kommissionsgeschäften oft nur eine Tat trotz vieler Ankäufe
Beihilfe zum Handeltreiben gemäß §§ 29 a BtmG, 27 StGB
- Keine Beihilfe zum Handeltreiben beim Betrieb eines Grow-Shops
- Nur Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit
- „Billigung des Handels“ reicht für Beihilfe nicht, aber das Bereitstellen von Räumen
Bandenmäßiges Handeltreiben gemäß § 30 c Abs. 1 BtMG
- Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei „Eigennutz“
Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM
gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
- Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Nähe der Waffe
- Einfaches Klappmesser keine Waffe i.S.d. § 30 a BtM
- Bewaffnetes Handeltreiben nicht beim Beisichführen eines Werkzeuges
- Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Griffweite der Waffe
- Bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn die Waffe in Griffweite ist, ohne dass der Täter diese auch einsetzen will
- Alleine das Mitführen einer Waffe oder gefährlichen Gegenstandes führt nicht zwingend zu einem „bewaffneten Handeltreiben“ gem. § 30 a II Nr. 2 BtMG
- Kein „bewaffnetes Handeltreiben“, wenn die Waffen in der Wohnung sind und das Betäubungsmittel im Keller gelagert wird
- Waffen in der Wohnung reichen für „bewaffnetes Handeltreiben“ nicht aus.
Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit BtM gemäß § 29 Abs. 3 BtMG
- Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben trotz Sozialleistungen
- Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben bei geringem Gewinn
- Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben sind umfassende Feststellungen erforderlich
- Auch bei einem Hartz IV-Empfänger, der seinen Konsum finanzieren muss und bei dem in großem Umfang Verpackungsmaterial gefunden wird, kann nicht ohne weiteres von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden
- Keine doppelte strafschärfende Verwertung bei „Gewerbsmäßigkeit“ gem. § 29 III BtMG
- Selbst wenn Gewerbsmäßigkeit vorliegt, muss das Gericht die Angemessenheit prüfen
- „Profitgier“ darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden
- Milderer Strafrahmen trotz gewerbsmäßigem Handeltreiben
Bestimmung von Minderjährigen zum Handeltreiben gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 26 StGB
- Bei der Bestimmung eines Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel muss der Minderjährige auch die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfehandlung verwirklichen.
- Keine Abgabe von BtM an Minderjährige bei Kurieren gem. § 29 a I Nr. 1 BtMG
Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 BtMG
- Keine mittäterschaftliche Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge, wenn man nur „Besteller“ ist
- Wer im Internet im Ausland Drogen bestellt, stiftet zur Einfuhr an
- Alleine die Adressierung von Drogen aus dem Darknet reicht für ein Urteil nicht aus
Besitz von BtM gemäß § 29 Abs. 1 BtMG
- Keine mittäterschaftliche BtM-Einfuhr, wenn man die Einfuhr eines anderen lediglich veranlasst
- Verbot der Strafschärfung bei großer Gesamtmenge und mehreren Einfuhren von BtM
- Ein positiver ESA-Schnelltest reicht für ein Urteil nicht aus, um anzunehmen, dass es sich auch tatsächlich um Drogen handelte.
- Für die Höhe der Strafe nach § 29 I BtMG ist auch relevant, warum Betäubungsmittel besessen werden.
- Legal Highs gelten nicht als Arzneimittel.
- Die Durchsuchung einer Wohnung wegen des Erwerbes von Betäubungsmitteln in kleiner Menge vor 18 Monaten kann rechtswidrig sein.
- Schmerztherapie durch Cannabisbehandlung
- Keine Schätzung der Wirkstoffmenge „zu Lasten“ des Angeklagten, wenn das BtM nicht mehr zur Verfügung steht
- Ein minderschwerer Fall des Besitzes bei 11-facher Überschreitung des Grenzwertes gem. § 29 a II BtMG
- Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide (JWH, MDPV, 4‑FA)
- Keine Strafe bei Cannabisanbau (Indoor) zur Schmerzlinderung
- Abgrenzungskriterien bei der Herstellung von Methamphetamin in nicht geringer Menge
- Zur Notwendigkeit der Bestimmung des Wirkstoffs in Betäubungsmitteln
- 1,91-fache Überschreitung der nicht geringen Menge ist keine „deutliche“ Überschreitung
- Überschreitung des Grenzwertes um das doppelte ist nicht strafschärfend zu berücksichtigen
- Das Drogen in den Umlauf kommen, ist „normal“
Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum
- Beim Besitz geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum darf selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten nur in Ausnahmefällen eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden.
- Beim Besitz einer geringen Menge Marihuana zum Eigenkonsum muss das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob das Verfahren ohne Verurteilung einzustellen ist.
Keine Beihilfe zum Handeltreiben beim Betrieb eines Grow-Shops
Alleine die Zusicherung der Vertraulichkeit von Kundendaten, der Verkauf von Folien, Lampen, Zeitschaltuhren und Düngern an potentielle Cannabis-Anbauer reicht nicht aus, um einen irgendwie gearteten Vorsatz hinsichtlich einer Beihilfe zum Anbau oder Handeltreiben des Käufers nachzuweisen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Dortmund kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte in seinem Shop nicht — wie andere Garten-Center — Zierpflanzen und Übertöpfe verkauft. Für eine Strafbarkeit bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Kenntnis von einem konkreten Anbau hatte. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher abzulehenn.
Landgericht Dortmund, Beschluss v. 5.4.2017
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Nur Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit
Erschöpft sich die Tätigkeit des Kuriers alleine im Transport der Betäubungsmittel, ohne dass er das Geschäft maßgeblich mitgestalten kann oder weitere Tätigkeiten — z.B. Entwicklung verbesserter Transportmöglichkeiten — entfaltet, liegt bloße Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.
BGH, Urteil v. 28.2.2007
Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll
Soll das angebotene Rauschgift erst hergestellt werden und ist dies ohnehin wegen fehlender realistischer Finanzierungsmittel und der fehlenden Möglichkeit, Gelder zu beschaffen, äußerst zweifelhaft, so liegt kein strafbares Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.
BGH, Beschluss v. 7.7.2006
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch ohne Kontrolle
Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet. Dabei ist unerheblich, ob es überhaupt zu Umsatzgeschäften gekommen ist, ob der Täter tatsächlich über das angebotene Rauschgift verfügen konnte oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte.
Keine Schätzung der „nicht geringen Menge“ zu Lasten des Angeklagten, wenn das BtM nicht mehr zur Verfügung steht
Stehen die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht anhand von Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc. die Qualität und Wirkstoffkonzentration – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine „Schätzung“ festlegen.
Hierauf darf auch dann nicht verzichtet werden, wenn das Urteil auf einer Verständigung beruht. Auch in diesen Fällen gilt die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt – die materielle Wahrheit – zu erforschen. Gerade bei Freiheitsstrafen darf nicht zu Lasten geschätzt werden.
BGH, Beschluss vom 6.8.2013
Genaue Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich bei „Aussage gegen Aussage“
Nimmt ein Zeuge § 31 BtMG (Strafmilderung bei Angabe von Mittätern) in Anspruch, muss genau geprüft werden, ob die Angaben nicht nur zum Schein erfolgen.
Bestreitet der Angeklagte, hängt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen bei einer solchen „Aussage gegen Aussage“ Konstellation davon ab, ob der Zeuge stichhaltig ale Nachfragen erklären kann.
2. Dabei ist wichtig, ob sich der Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vorteile verspricht und den Angeklagten deshalb zu Unrecht belastet.
3. Die Tatsache, dass ein Zeuge seine den Angeklagten belastenden Angaben nach seiner eigenen Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrecht erhält, ist kein Indiz für die Richtigkeit.
OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2013
Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Nähe der Waffe
Der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt nur dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muss die Waffe dabei nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend.
BGH Beschluss vom 15.1.2013
Einfaches Klappmesser keine Waffe i.S.d. § 30 a BtMG
Der Tatbestand des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Bei einem mitgeführten Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.
BGH Beschluss vom 6.11.2012
Bewaffnetes Handeltreiben beim Führen eines Teleskopschlagstockes
Ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter einen Teleskopschlagstock mit sich führt, weil es sich dabei um eine Waffe im technischen Sinn handelt.
Ein Mitsichführen des gefährlichen Gegenstands wird angenommen, wenn der Täter ihn bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Es genügt, wenn er sich in Griffweite befindet. Dies ist der Fall, wenn sich der Teleskopschlagstock im selben Raum befand, in dem auch die Drogen gelagert waren. Denn dort war er für den Täter rasch und unschwer zu ergreifen, wenn er mit den Drogen, etwa beim Portionieren und Verpacken, hantierte.
BGH Urteil vom 22.8.2012
Bewaffnetes Handeltreiben nicht beim Beisichführen eines Werkzeuges
Eine Bestrafung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt eine subjektive Zweckbestimmung durch denjenigen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat, voraus.(Rn.24)2. Kommt bei einem gängigen Gebrauchsgegenstand — vorliegend einem nicht verbotenen Messer — die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sonstigen Gründen — z.B. zur Nutzung als Werkzeug — mit sich führte, ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, konkret zu begründen.
LG Siegen, Urteil vom 4.5.2012
Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Griffweite der Waffe
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht erfüllt, wenn zwar eine Waffe in der Wohnung, in der Betäubungsmittel übergeben werden, vorhanden ist, diese aber weder am Körper getragen noch in Griffweite bereit gehalten wird. Von einem Mitsichführen i.S.d. Tatbestandes kann nicht ausgegangen werden, wenn sich die Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden, und eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem geschlossenen Tresor in einen Nebenraum aufbewahrt wird, der nur durch Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden kann, so dass eine Gebrauchsbereitschaft der Pistole erst binnen eines Zeitraums von 30 Sekunden hergestellt werden kann.
BGH Beschluss vom 23.06.2010
Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben trotz Sozialleistungen
- Allein aus den Umständen, dass es sich um eine große Menge von Betäubungsmitteln gehandelt hat, der Angeklagte aber nur in geringem Umfang Sozialleistungen bezog, selbst seinen Konsum finanzieren musste und in erheblichem Umfang Verpackungsmaterial aufgefunden wurde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass durch den Verkauf der aufgefundenen Betäubungsmittel eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle des Angeklagten vorliege.
- Es fehlt vielmehr an einer ausreichenden objektiven Grundlage für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer nachhaltigen Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht, wenn das Tatgericht weder Feststellungen zu den Preisen, zu denen der Angeklagte die Betäubungsmittel eingekauft hat, noch zu dem Ankaufszeitpunkt, dem beabsichtigten Vertriebszeitraum, zu den Kunden des Angeklagten und seinem Eigenkonsumanteil getroffen hat.
OLG Hamm Beschluss vom 28.02.2013
Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben bei geringem Gewinn
- Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns i.S.d. “ 29 Abs. 3 BtMG hat eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht zur Voraussetzung, die sich indes auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen beziehen kann.
- Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und ‑preis (jeweils 0,3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen geringen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwarten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer eingehenden Begründung
BGH Beschluss vom 20.03.2008
Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben sind umfassende Feststellungen erforderlich
Liegt nach der Auffassung des Tatrichters das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor, müssen hierzu im Urteil Feststellungen getroffen werden. Erforderlich sind Einzelheiten zur Vorgehensweise des Täters, insbesondere Details zum Inhalt der bei ihm sichergestellten schriftlichen Unterlagen über seine Betäubungsmittelverkäufe
BGH Beschluss vom 20.3.2002
Keine mittäterschaftliche Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge, wenn man nur „Besteller“ ist
Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, das bloße Handeltreiben mit BtM in nicht geringer Menge nur mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Wenn sich mehrere Personen zu einer Einfuhr von einem Kilogramm Kokain aus den Niederlanden verabreden, ist der „Besteller“ der Ware kein Mittäter des Einfuhrschmuggels, auch wenn er weiß, dass das Kokain aus den Niederlanden eingeschmuggelt werden soll. Er kann daher nicht mehr der erhöhten Mindeststrafe bestraft werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er Einfluss auf den Schmuggelvorgang hat, indem er z. B. die Einfuhrroute bestimmt.
BGH Beschluss vom 31.3.2015
Ein positiver ESA-Schnelltest reicht für ein Urteil nicht aus, um anzunehmen, dass es sich auch tatsächlich um Drogen handelte.
Der ESA-Schnelltest ist kein zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren. Er liefert daher lediglich Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den untersuchten Substanzen um Betäubungsmittel handeln könnte. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm und OLG Thüringen reicht dies jedoch nicht für eine zweifelsfreie Verurteilung aus.
OLG Celle, Beschluss vom 25.6.2014
Beim Besitz geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum darf selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten nur in Ausnahmefällen eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden.
In nahezu der gesamten Obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bei einer geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gegen das Verbot übermäßiger Strafe bei Bagatelldelikten verstößt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003; BGH, Beschluss vom 16.02.1998; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011 und 06.03.2014). Selbst wenn es sich um einen einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten handelt, hat sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens des § 29 I BtMG zu bewegen. Das Tatunrecht ist hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe eine unangemessen harte Sanktion ist. Wenn keine Einstellung gem. § 29 V BtMG in Betracht kommt, hat das Gericht daher zu prüfen, ob nicht eine geringe Geldstrafe ausreichend ist, um die Tat zu sanktionieren.
OLG Hamm Beschluss vom 29.07.2014
Als eine „geringe Menge“ im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmung ist eine Menge anzusehen, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist.
(vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl.,§29 Rn 1801)
Bei Cannabis wird die durchschnittliche Konsumeinheit mit 15mg THC ausgesetzt, so dass der Grenzwert für die „geringe“ Menge i.S.d. §29 Abs. 5 BtMG 45 mg (=0,0 45 g) THC beträgt.
Bei der Bestimmung eines Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel muss der Minderjährige auch die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfehandlung verwirklichen.
Es reicht nicht aus, wenn der Täter eine minderjährige Person dazu bringt, den unerlaubten Handel mit Betäubungsmittel objektiv zu fördern. Denn der Minderjährige muss ebenfalls Kenntnis davon haben, mit seiner Handlung den Betäubungsmittelhandel eines Dritten zu unterstützen. Auch wenn die Strafvorschrift lediglich von „Fördern“ spricht, sprechen die systematische Stellung der Strafvorschrift und BtMG und die Gesetzesmaterialien dafür, neben einem objektiven Fördern auch das subjektive Bewusstsein des Minderjährigen zu verlangen, sodass dieser die Tat des Dritten (Handel mit Betäubungsmitteln) fördern will.
Wenn der Minderjährige daher nicht weiß oder und nicht damit rechnet, in Betäubungsmittelstraftaten verstrickt zu werden, dies ihm aber mindestens „egal“ ist, liegt keine Strafbarkeit nach § 30 a II BtMG vor. Die Mindeststrafe beträgt daher nicht fünf Jahre, sondern lediglich ein Jahr wegen Besitzes einer nicht geringen Menge nach § 29 a BtMG.
BGH, Beschluss vom 7.8.2014
Für die Höhe der Strafe nach § 29 I BtMG ist auch relevant, warum Betäubungsmittel besessen werden.
Die abgestufte Gefährlichkeit der Betäubungsmittel dürfen einem Angeklagten immer zur Last gelegt werden. Die einzige Ausnahme liegt vor, wenn das Betäubungsmittel ausschließlich zum Eigenkonsum besessen wurde. Bei größeren Mengen kann das der Fall sein, wenn ein Vorrat angelegt wurde, um Entzugserscheinungen vorzubeugen. Kann das nicht zweifelsfrei angenommen werden, lässt sich auch die abstrakte Gefahr einer Abgabe eines Teiles der Betäubungsmittel an Dritte nicht ausschließen, sodass die Gefährlichkeit der Droge strafschärfend berücksichtigt werden darf.
OLG, München, Beschluss vom 17.9.2014
Legal Highs gelten nicht als Arzneimittel.
Der Europäische Gerichtshof wurde um Klarstellung dazu gebeten, ob es sich bei sog. „Legal Highs“ um Arzneimittel handelt. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in Artikel 1 Nr. 2 b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 geregelt.
Würden „Legal Highs“ als Arzneimittel gelten, unterfielen sie dem nationalen Strafrecht nach § 2 AMG (Arzneimittelgesetz). Dem liegt ein Strafverfahren gegen zwei Angeklagte zugrunde, denen zur Last gelegt wird, Kräutermischungen verkauft zu haben, die synthetische Cannabinoide enthielten. Diese Substanzen unterfielen zum Zeitpunkt der Herstellung nicht der Anlage zum BtMG.
Nach eingehender Prüfung hat die 4. Kammer des Gerichtshofes für Recht erkannt, dass „Legal Highs“ keine Arzneimittel sind. Wesentlicher Gesichtspunkt für diese Entscheidung ist der Umstand, dass diese Stoffe die Personen lediglich berauschen. Sie sind jedoch nicht geeignet, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Wenn jedoch eine Substanz lediglich einen Rauschzustand hervorruft, ohne gesundheitsfördernd zu sein, handelt es sich nicht um Arzneimittel.
EuGH, Urteil vom 10.07.2014
Beim Besitz einer geringen Menge Marihuana zum Eigenkonsum muss das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob das Verfahren ohne Verurteilung einzustellen ist.
Das Urteil des Landgerichts Hagen wird hinsichtlich der Rechtsfolge ausgehoben. Das Berufungsgericht hat von der Möglichkeit, das Verfahren gem. § 29 V BtMG einzustellen, keinen Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit hätte es besonders prüfen müssen, weil der Angeklagte nur 0,9 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum besessen hatte. Es handelt sich damit um „eine geringe Menge“ im Sinne des § 29 V BtMG. Eine „geringe Menge“ ist eine Menge, die zum einmaligen bis höchstens zum dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Der Grenzwert für die „geringe Menge“ bei Cannabis liegt bei 0,045 Gramm THC. Wird der Wirkstoffgehalt nicht festgestellt, wie dies bei Kleinstmengen in der Regel der Fall ist, gehen die Oberlandesgerichte davon aus, dass jedenfalls bis zu einer Menge von 6 Gramm Cannabis eine „geringe Menge“ vorliegt.
Der Angeklagte war auch kein Dauerkonsument. Als Gelegenheitskonsument fällt er jedoch noch unter den Schutzbereich des § 29 V BtMG, der eine übermäßige Bestrafung bei Probierern und Gelegenheitskonsumenten entgegenwirken soll.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte unter laufender Bewährung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln stand, hindert eine Anwendung des § 29 V BtMG nicht grundsätzlich. Zumindest hätte sich das Landgericht mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen müssen.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014
Die Durchsuchung einer Wohnung wegen des Erwerbes von Betäubungsmitteln in kleiner Menge vor 18 Monaten kann rechtswidrig sein.
Bei der Auswertung eines Mobiltelefons eines Crystal-Dealers ergaben sich Beweise für Ankäufe kleinerer Mengen Crystal, die jedoch 18 Monate zurücklagen.
Der Durchsuchungsbeschluss verletzt die Angeklagte in ihrem Recht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz. Zwar liegt ein Tatverdacht für den Erwerb von Betäubungsmitteln vor. Allerdings war der Auffindeverdacht äußerst vage. Dem gegenüber stand mit der beabsichtigten Durchsuchung der Wohnräume ein verhältnismäßig schwerer Eingriff in die Grundrechte der Angeklagten. Da die letzte Erwerbshandlung 18 Monate zurücklag wäre eine sorgfältige Begründung notwendig gewesen, weshalb sich nach kriminalistischer Erfahrung eine Vermutung dafür ergab, dass auch nach eineinhalb Jahren noch Beweisgegenstände zum Nachweis dieses Erwerbes aufgefunden werden können. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zum Konsum oder Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel im Regelfall nur eine geringe Zeitspanne beim Ankäufer bleiben. Geht man sogar davon aus, dass die Angeklagte das Betäubungsmittel nur zum Eigenkonsum erworben hat, muss der Ermittlungsrichter zunächst sogar von einer fehlenden Erfolgsaussicht einer Durchsuchung ausgehen (LG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2008 (10 Monate Zeitspanne); LG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2008 (8 Monate Zeitspanne); LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.1990 (7 Monate)).
Mögliche Folgetaten oder Erwerbshandlungen in der Folgezeit dürfen zur Begründung nicht herangezogen werden. Sie dürfen für die Beurteilung eines Auffindeverdachtes keine Rolle spielen. Denn sie sind nicht Gegenstand des konkreten Ermittlungsverfahrens.
Die Erwartung, für den Erwerb von Kleinmengen vor achtzehn Monaten ließen sich bei einer Durchsuchung Beweise finden, ist näher zu belegen
.
BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 29.10.2013
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei „Eigennutz“.
Der Umstand, dass es eine bandenmäßige Struktur gibt und diese Bande Betäubungsmittel in großem Stil vertreibt bedeutet nicht, dass jeder, der in dieser Bandenstruktur mitwirkt, Teil der Bande ist. Ein bandenmäßiges Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn man für die „Bande“ Bemühungen entfaltet, die einem selbst durch teilweise Entlohnung o.ä. zugutekommen. Es reicht nicht aus, wenn man nur für die Rechnung eines Anderen Tatbeiträge leistet. Dabei reicht es aus, wenn sich derjenige wenigstens irgendeinen persönlichen Vorteil versprochen hat. Es gibt aber keinen zwingenden Lehrsatz, dass bei Betäubungsmittelgeschäften einer entsprechenden Größenordnung eine Regelvermutung für ein eigennütziges Handeln existiert.
BGH, Beschluss vom 12.03.2013
Schmerztherapie durch Cannabisbehandlung
Wenn in einem Urteil zwar vermerkt ist, dass der Verurteilte aufgrund von Schmerzen zur Eigentherapie Cannabis anbaut, nicht jedoch, ob er dies aufgrund eines rechtfertigenden Notstands tat nach § 34 StGB (falls ein Genehmigungsantrag nach § 3 II BtMG nämlich trotz Schmerzen abgelehnt wurde), kann das Urteil keinen Bestand haben. Möglicherweise war sich der Verurteilte auch nicht dieser Möglichkeit bewusst. Schließlich muss das Urteil auch Ausführungen dazu enthalten, ob durch eine behördliche Genehmigung angesichts der konkreten Erkrankung rechtzeitig eine Schmerzlinderung eingetreten wäre.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013
Auch bei einem Hartz IV-Empfänger, der seinen Konsum finanzieren muss und bei dem in großem Umfang Verpackungsmaterial gefunden wird, kann nicht ohne weiteres von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden
Der Unterschied zwischen einfachem Handeltreiben und gewerbsmäßigen Handeltreiben liegt darin, dass das Gesetz bei gewerbsmäßigem Handeltreiben unabhängig von der Menge (selbst kleinere Grammzahlen) für jeden Fall ein Jahr Freiheitsstrafe nach § 29 III BtMG vorsieht. Wenn aber weder Feststellungen zu den Preisen, zu denen das Marihuana eingekauft wurde noch zu dem Ankaufszeitpunkt noch zu dem beabsichtigten Vertriebszeitraum noch zu den Kunden des Angeklagten und seinem Eigenkonsumanteil getroffen werden können, fehlen jegliche objektiven Grundlagen, um eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht von einigem Gewicht anzunehmen. Ein dermaßen unbestimmtes Urteil ist daher aufzuheben.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013
Bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn die Waffe in Griffweite ist, ohne dass der Täter diese auch einsetzen will
Das Aufbewahren von geladenen Revolvern in einer Schrankwand im Schlafzimmer reicht für sich genommen nicht aus, um den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen. Hierfür braucht es konkrete Darlegungen, wo genau die Betäubungsmittel gelagert wurden und wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren. Es gibt keinen zwingenden Schluss, dass man sich an einer offenen Schrankwand im Schlafzimmer jederzeit an den dort befindlichen Pistolen und Revolvern bedienen kann.
BGH, Beschluss vom 15.01.2013
Alleine das Mitführen einer Waffe oder gefährlichen Gegenstandes führt nicht zwingend zu einem „bewaffneten Handeltreiben“ gem. § 30 a II Nr. 2 BtMG
Verschafft man sich eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel – beispielsweise durch einen Kauf – und bringt diese in sein Auto, in dem sich Waffen und gefährliche Gegenstände befinden, kann das Betäubungsmittelgeschäft bereits abgeschlossen sein, sodass die Waffen und gefährlichen Gegenstände nicht mehr „bei der Tat“ mit sich geführt werden.
BGH, Beschluss vom 15.11.2016
Keine Abgabe von BtM an Minderjährige bei Kurieren gem. § 29 a I Nr. 1 BtMG
Wenn ein Minderjähriger lediglich als Kurier oder als Bote Betäubungsmittel von einer Person über 21 Jahren erhält, um diese Betäubungsmittel ohne eigene Verfügungsgewalt einer dritten Person zu übergeben, liegt nicht der Verbrechenstatbestand des § 29 a I Nr. 1 BtMG vor.
Auch die Möglichkeit, dass der Bote gegen seinen Auftrag handelt und das Betäubungsmittel für sich selbst konsumiert reicht in der Pauschalität nicht aus, um § 29 I Nr. 1 BtMG zu begründen. Denn dies würde zu einer Unschärfe des Begriffes der „Abgabe“ führen.
OLG München Beschluss vom 08.10.2014
Keine Verpflichtung, gegen den BtM-Handel eines Mitbewohners einzuschreiten
Sofern einem Mitbewohner ein Teil der Wohnung überlassen wird und man zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiß, dass die Person dort einen Betäubungsmittelhandel durchführen will, fehlt dem ursprünglichen Wohnungsinhaber der Beihilfevorsatz. Wenn erst nach Überlassung eines Teiles der Wohnung von dem Betäubungsmittelhandel Kenntnis erlangt wird, gibt es keine Verpflichtungen des ursprünglichen Wohnungsinhabers, hiergegen einzuschreiten. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2015
Grundsätzlich keine Freiheitsstrafe für erstmalige Dealer gem. § 29 I Nr. 1 BtMG
Wenn jemand erstmalig mit Betäubungsmitteln in geringem Umfang Handel treibt, kann selbst dann, wenn es sich um eine starke Droge (hier: Crack) handelt, grundsätzlich keine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Darüber hinaus muss die Gefährlichkeit einer Droge immer im Zusammenhang mit der Menge gesehen werden. Die rein abstrakte Gefährlichkeit einer Droge reicht zur Begründung einer Freiheitsstrafe nicht aus.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2015
Ein minderschwerer Fall des Besitzes bei 11-facher Überschreitung des Grenzwertes gem. § 29 a II BtMG
Besitzt jemand eine so große Menge an Betäubungsmitteln, dass der Wirkstoffgehalt „nur“ das 11-fache der Grenze zur nicht geringen Menge beträgt, liegt es nahe, einen „minderschweren Fall des Besitzes einer nicht geringen Menge“ anzunehmen. Dies gilt vor allem, wenn es sich um eine „weiche“ Droge wie Cannabis handelt und das Betäubungsmittel sichergestellt wurde. Die rein hypothetische Möglichkeit, dass Teile dieses Betäubungsmittels auch an Dritte weitergegeben werden könnten, reicht nicht aus, um dies strafschärfend zu verwerten.
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.06.2015
Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide (JWH, MDPV, 4‑FA)
Das Verbrechen des Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel gem. § 29 a I BtMG liegt bei synthetischen Cannabinoiden vor, wenn der Täter
- beim Wirkstoff JWH-018, ‑122, ‑203, ‑210 eine Menge mit mindestens 0,75 Gramm Wirkstoff
- bei MDPV eine Menge mit mindestens 10 Gramm Wirkstoff MDPV-Base und
- bei 4‑FA eine Betäubungsmittelmenge mit mindestens 15 Gramm 4‑Fluoramfetamin-Base besitzt.
Landgericht Kleve, Urteil vom 30.10.2014
Keine Strafe bei Cannabisanbau (Indoor) zur Schmerzlinderung
Dem Senat ist bekannt, dass Cannabis zur Schmerzlinderung in Fällen wirksamer ist als Medikamente, die der Arzt verschreiben kann. Außerdem hat Cannabis häufig weniger schädliche Nebenwirkungen. Da das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte keine andere Möglichkeit sah, als Cannabis zur Schmerzlinderung anzubauen (Arthrose am Knie mit erheblichen Schmerzen aufgrund eines Unfalls), weil die vom Arzt verschriebenen Schmerzmittel nicht halfen, hält das Oberlandesgericht eine strafrechtliche Ahndung für nicht geboten und stellt das Verfahren gem. § 153 II StPO ohne Auflage ein.
OLG Naumburg Beschluss vom 10.02.2015
Eine frühzeitige Aufklärungshilfe muss sowohl bei der Prüfung eines minderschweren Falles des Handeltreibens nach § 29 a II BtMG berücksichtigt werden als auch bei der eigenständigen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 I StGB
Bei einem geständigen Täter, der Reue zeigt, Aufklärungshilfe leistet und bisher straffrei war spricht vieles für die Annahme eines minderschweren Falles. Sollte ein solcher bereits nicht schon angenommen werden, führt eine frühzeitige Aufklärungshilfe über den eigenen Tatbeitrag hinaus zu einer Strafrahmenverschiebung, die das Gericht beachten muss.
Anderenfalls ist das Urteil aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 16.09.2014
Verbot der Strafschärfung bei großer Gesamtmenge und mehreren Einfuhren von BtM
Es ist rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht die hohe zweistellige „Gesamtmenge“ der Einfuhrfahrten strafschärfend berücksichtigt. Denn die letztlich erreichte Menge war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vorherein absehbar. Es kommt daher für die Strafzumessung vor allem darauf an, welche Menge an Betäubungsmitteln bei der jeweiligen Einzeltat eingeführt wurde.
BGH, Beschluss vom 05.11.2014
Keine doppelte strafschärfende Verwertung bei „Gewerbsmäßigkeit“ gem. § 29 III BtMG
Wenn das Gericht aufgrund des Vorliegens einer Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit einer „normalen Menge“ Betäubungsmittel bereits den erhöhten Strafrahmen des § 29 III BtMG zugrunde legt, darf es nicht mehr bei der Strafzumessung im engeren Sinne nochmals „negativ“ aufführen, dass der Angeklagte „gewerbsmäßig handelte“. Eine solche Doppelverwertung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB.
BGH, Beschluss vom 15.10.2014
Keine mittäterschaftliche BtM-Einfuhr, wenn man die Einfuhr eines anderen lediglich veranlasst
Veranlasst man eine andere Person, Betäubungsmittel einzuführen, kann man nicht strafrechtlich als Mittäter belangt werden. Denn die Mittäterschaft setzt einen objektiv fördernden Tatbeitrag voraus. Die reine „Veranlassung“ reicht hierfür nicht aus. Wesentliche Kriterien sind ein Mitwirken bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft, sodass man für die Durchführung der Einfuhr einen fördernden Beitrag geleistet hat. Kann all dies nicht festgestellt werden, ist der Angeklagte nicht wegen mittäterschaftlicher Einfuhr zu bestrafen.
BGH, Beschluss vom 27.05.2014
Abgrenzungskriterien bei der Herstellung von Methamphetamin in nicht geringer Menge
Hat jemand die Zutaten zur Herstellung von Methamphetamin vorrätig, ist bei der Strafzumessung die Menge zugrunde zu legen, die letztlich mit diesen Zutaten hätte erreicht werden können, wenn der Täter damit Handel treiben wollte.
Wollte der Täter allerdings nur Methamphetamin zum Eigenkonsum herstellen ist hingegen auf die tatsächlich hergestellte Menge – nicht die theoretisch mögliche – abzustellen.
BGH, Beschluss vom 23.09.2014
Kein „bewaffnetes Handeltreiben“, wenn die Waffen in der Wohnung sind und das Betäubungsmittel im Keller gelagert wird
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Betäubungsmittel in seinem Keller deponiert. Er verpackte diese dort, füllte sie unter anderem in eine Tupperdose, welche er wiederum in seinem Ein-Zimmer- Apartment im Kühlschrank lagerte. Hieraus entnahm er Teilmengen, die er bei Eintreffen eines Kunden weiterveräußerte. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden Betäubungsmittel im Keller sichergestellt, nämlich Amphetamin und Marihuana. In der Wohnung wurden ein Elektroschockgerät, ein Teleskopschlagstock und ein Pfefferspray sichergestellt.
Das Urteil des Landgerichts wegen bewaffneten Handeltreiben gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann keinen Bestand haben. Denn der Täter muss die Waffen während eines Teilaktes des Handeltreibens griffbereit zur Verfügung haben, unabhängig davon, ob er sich dieser Waffe tatsächlich bedienen will. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren aber zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffen weder Betäubungsmittel noch andere Gegenstände ersichtlich, die belegt hätten, dass der Täter die Waffen bei einem Teilakt des Handeltreibens zur Verfügung hatte. Dass der Angeklagte in vorangegangener Zeit in der Wohnung Handel trieb reicht nicht aus, da das Landgericht wiederum nicht feststellte, dass in der vorgegangenen Zeit die Waffen, die bei der Durchsuchung sichergestellt wurden, sich auch schon in dem Apartment befanden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017
Wer im Internet im Ausland Drogen bestellt, stiftet zur Einfuhr an
Auch wenn der „Besteller“ von Drogen im Ausland kein Mittäter des Einfuhrschmuggels ist, ist er doch nach den §§ 30 a BtMG, 26 StGB zu betrafen. Derjenige, der Drogen wissentlich im Ausland über das Internet oder Darknet bestellt, stiftet die dortige Person zu einem Einfuhrschmuggel an. Dabei ist es unerheblich, dass der Haupttäter bereits allgemein zu derartigen Taten bereit war und diese Bereitschaft auch aufgezeigt hat. Denn eine grundsätzliche Bereitschaft, Betäubungsmittel ins Ausland liefern zu wollen, verhindert die Anstiftung zu einer konkreten, von diesem Allgemeinvorsatz noch nicht umfassten Tat, nicht. Der Besteller ist daher nach § 26 StGB „gleich einem Täter zu bestrafen“.
BGH, Urteil vom 25.10.2017
Selbst wenn Gewerbsmäßigkeit vorliegt, muss das Gericht die Angemessenheit prüfen
Selbst wenn das Gericht einen besonders schweren Fall nach § 29 III BtMG annimmt, handelt es sich nur um ein Regelbeispiel und zwingt nicht dazu, auch den entsprechenden Strafrahmen anzuwenden. Es kann nämlich bei dem in § 29 I BtMG vorgesehenen „Normalstrafrahmen“ bleiben, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld gegenüber dem Normalfall deutlich vom Regelfall absenken und die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen. Dies muss der Richter in seinem Urteil erörtern, wenn nicht die Anwendung des Normalstrafrahmens nach Lage des Falles absolut fernliegt. Bei nicht sonderlich großen Mengen von Betäubungsmitteln ist daher zu erörtern, ob nicht schon deswegen die Anwendung des Normalstrafrahmens ausreicht.
OLG Bremen, Beschluss vom 05.06.2018
Bei „Bunkergeschäften“ ist auch bei zahlreichen Einzelgeschäften nur eine strafbare Tat gegeben
Werden neue Betäubungsmittel gekauft oder auf Kommission erhalten und an den Bunker verbracht, wo sich noch Restmengen aus den vorangegangenen Lieferungen befinden, liegen nicht mehrere Taten, sondern nur eine Tat vor, weil wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen Tateinheit anzunehmen ist.
Das Landgericht Kleve hat einen Angeklagten wegen mehrfachen Handeltreibens zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben, weil sie rechtsfehlerhaft erging. Das Landgericht hat nämlich sowohl für den Ankauf der neuen (Teil-) Menge als auch hinsichtlich des Bunkers separate Taten angenommen, was die Strafe erhöht. Aufgrund dieses Rechtsfehlers wurde das Urteil aufgehoben.
BGH, Beschluss vom 07.08.2018
„Billigung des Handels“ reicht für Beihilfe nicht, aber das Bereitstellen von Räumen
Nach stetiger Rechtsprechung erfüllt für einen Wohnungsinhaber alleine die Kenntnis und Billigung, dass ein Mitbewohner Betäubungsmittel in der Wohnung lagert, aufbereitet oder vertreibt noch nicht die Voraussetzung einer strafbaren Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Wenn aber einem Dritten etwa die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlassen wird oder der Wohnungsinhaber die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und verwahrt, liegt hierhin Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Es wird insbesondere dann, wenn der Wohnungsinhaber einen Nutzen aus dem Betäubungsmittelgeschäft des anderen hat, sei es durch Erhalt einer Geldzahlung oder anderweitig, von Beilhilfe auszugehen ist.
BGH, Urteil vom 25.04.2017
„Profitgier“ darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz wird aufgehoben. Es ist in rechtlicher Hinsicht unzulässig, weitere Straftaten neben den angeklagten Taten zum Nachteil eines Angeklagten strafschärfend in der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn hinsichtlich dieser angeblichen Taten nur ein bloßer Verdacht vorliegt. Ebenso unzulässig ist es, wenn die „Profitgier“ oder Gewinnerzielungsabsicht zum Nachteil eines Angeklagten berücksichtigt wird, wenn dieser wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29a BtMG verurteilt wurde, denn dem Handeltreiben wohnt bereits die Gewinnerzielungsabsicht inne.
Schließlich darf auch eine fehlende Drogensucht, also ein Handel aus reiner Gewinnerzielungsabsicht, nicht strafschärfend verwertet werden.
BGH, Beschluss vom 24.04.2018
Waffen in der Wohnung reichen für „bewaffnetes Handeltreiben“ nicht aus.
Dass Waffen sich auf „Zugriff“ in der Wohnung eines Angeklagten befinden reicht alleine und für sich genommen noch nicht dafür aus, auch ein „bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ anzunehmen.
Befinden sich die Waffen oder gefährlichen Gegenstände in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls ein „Mitsichführen“ ausschließen, was aber erforderlich ist, um ein bewaffnetes Handeltreiben anzunehmen. Hierzu müssen nähere Feststellungen getroffen werden, sonst ist das Urteil aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 18.10.2017
Milderer Strafrahmen trotz gewerbsmäßigem Handeltreiben
Selbst wenn ein Angeklagter gewerbsmäßig Handel getrieben hat, was gem. § 29 Abs. 3 BtMG grundsätzlich eine Mindeststrafe pro Fall von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, muss das Gericht erörtern, warum nicht ausnahmsweise der normale Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG (gilt ab Geldstrafe) gewählt wird, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nichts angemessen erscheint. Bei einer kleinen Menge an Betäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat, ist daher zu erörtern, ob nicht schon alleine wegen der geringen Menge die Anwendung des niedrigeren Strafrahmens gem. § 29 Abs. 1 BtMG in Frage kommt. Diese Erörterung hatte das Amtsgericht Bremen unterlassen, das Urteil ist daher aufgehoben worden.
OLG Bremen Beschluss vom 05.06.2018
Zur Notwendigkeit der Bestimmung des Wirkstoffs in Betäubungsmitteln
Von der Bestimmung des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln – entweder durch ein Gutachten oder durch Schätzung – kann nur dann abgesehen werden, wenn es sich um Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten handelt.
Bei fehlenden Qualitätsangaben von Betäubungsmitteln in einer Menge, die darüber hinaus gehen, erschließen sich ansonsten in der Regel weder der objektiv Unrechtsgehalt der Tat noch das Maß der persönlichen Schuld des Täters. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht lediglich die Mindeststrafe verhängt. Anderenfalls ist das Urteil aufzuheben.
OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2017
1,91-fache Überschreitung der nicht geringen Menge ist keine „deutliche“ Überschreitung
Die Bewertung der 1,91- fachen Überschreitung der nicht geringen Menge THC als „deutliche Überschreitung“ ist ein Wertungsfehler, denn eine Überschreitung des Grenzwertes ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen. Soweit die Strafe auf diesem Wertungsfehler beruht, ist das Urteil daher aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 20.03.2018
Ein Lieferant haftet auch für eine unwissentlich höhere als die vereinbarte Transportmenge
Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge der ihm übergebenen Betäubungsmittel Einfluss nehmen kann noch diese Menge auch überprüfen kann, wird (strafschärfend) damit rechnen müssen, dass man ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben hat, als man ihm vorher mitgeteilt hatte. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm die tatsächliche Menge gleichgültig ist, handelt er mit (strafbarem) bedingtem Vorsatz bezüglich der in Wirklichkeit transportierten Menge. In den Fällen, in denen zwischen dem Kurier und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, liegt solch ein (strafbarer) bedingter Vorsatz auch hinsichtlich einer unbemerkt größeren Betäubungsmittelmenge nahe.
Gegen einen solchen Vorsatz können aber im Einzelfall Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung vermitteln, der Auftraggeber hat ihm in Bezug auf die Menge die Wahrheit gesagt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2017
Alleine die Adressierung von Drogen aus dem Darknet reicht für ein Urteil nicht aus
Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist abzulehnen, wenn nicht ausgeschlossen wird, dass eine Person ohne Wissen des adressierten Empfängers im sogenannten Darknet mit falschen Personalien eine Betäubungsmittelbestellung aufgegeben hat, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lieferung abgefangen werden sollte
AG Iserlohn, Beschluss vom 10.03.2017
Überschreitung des Grenzwertes um das doppelte ist nicht strafschärfend zu berücksichtigen
Ist der Grenzwert zur nicht geringen Menge lediglich annähernd um das Doppelte überschritten, darf dies nicht als Strafschärfungsgrund durch das Tatgericht angeführt werden.
BGH, Beschluss vom 14.03.2017
Das Drogen in den Umlauf kommen, ist „normal“
Wenn das Tatgericht dem Angeklagten im Urteil strafschärfend vorwirft, das nur ein geringer Teil der Betäubungsmittel sichergestellt wurde und der weit überwiegende Teil in den Verkehr gelangt ist, liegt hier ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB, weil das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typischerweise bereits beinhaltet, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.
BGH, Beschluss vom 23.01.2018
Pflicht zur Differenzierung bei Eigenkonsum und Handeltreiben
Wenn in einem Urteil nicht festgestellt wurde, welcher Anteil bei angekauftem Betäubungsmittel auf den Eigenkonsum und welcher Anteil auf das Handeltreiben entfällt, leidet das Urteil an einem Darlegungsmangel und ist aufzuheben.
BGH, Beschluss vom 05.04.2017
Trotz verschiedener Abnehmer nur eine strafbare Tat im Rechtssinne
Wenn sich ein Täter eine Menge an Betäubungsmitteln verschafft und diese in den nächsten Wochen oder Monaten immer teilweise an verschiedene Personen weiterveräußert, liegt rechtlich nur ein einziger Fall des Handeltreibens vor. Nimmt das Tatgericht aufgrund der verschiedenen Personen und verschiedenen Verkaufshandlungen eine Tatmehrheit an, ist das Urteil aufzuheben, da diese Tatmehrheit für den Angeklagten strafverschlechternd ist.
BGH, Beschluss vom 07.03.2017
Bei Kommissionsgeschäften oft nur eine Tat trotz vieler Ankäufe
Wenn ein Drogenhändler Betäubungsmittel auf Kommission von seinem Lieferanten erhält und diese Lieferung bezahlt, gleichzeitig aber eine neue Lieferung erhält, sind sämtliche Erwerbshandlungen von Betäubungsmitteln nur Einzelhandlungen, also Teilakte eines einziges Handeltreibens, sodass der Angeklagte nur wegen einer Tat und nicht wegen mehreren rechtlichen Taten zu bestrafen ist. Es darf daher nicht strafschärfend auf Tatmehrheit erkannt werden.
BGH, Beschluss vom 14.11.2017