BTM Verteidiger

Dr. Gau Rechtsanwälte

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BtM-Urteile: Handeltreiben – Einfuhr – Eigenkonsum – minder schwere Fälle

 

Handeltreiben mit BtM gemäß § 29 a BtMG

  • Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst her­ge­stellt wer­den soll
  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auch wenn man kei­ne Kontrolle über das BtM hat
  • Genaue Glaubwürdigkeitsprüfung erfor­der­lich bei „Aussage gegen Aussage“
  • Keine Verpflichtung, gegen den BtM-Handel eines Mitbewohners einzuschreiten
  • Grundsätzlich kei­ne Freiheitsstrafe für erst­ma­li­ge Dealer gem. § 29 I Nr. 1 BtMG
  • Eine früh­zei­ti­ge Aufklärungshilfe muss sowohl bei der Prüfung eines min­der­schwe­ren Falles des Handeltreibens nach § 29 a II BtMG berück­sich­tigt wer­den als auch bei der eigen­stän­di­gen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 I StGB
  • Bei „Bunkergeschäften“ ist auch bei zahl­rei­chen Einzelgeschäften nur eine straf­ba­re Tat gegeben
  • Ein Lieferant haf­tet auch für eine unwis­sent­lich höhe­re als die ver­ein­bar­te Transportmenge
  • Pflicht zur Differenzierung bei Eigenkonsum und Handeltreiben
  • Trotz ver­schie­de­ner Abnehmer nur eine straf­ba­re Tat im Rechtssinne
  • Bei Kommissionsgeschäften oft nur eine Tat trotz vie­ler Ankäufe

Beihilfe zum Handeltreiben gemäß §§ 29 a BtmG, 27 StGB

  • Keine Beihilfe zum Handeltreiben beim Betrieb eines Grow-Shops
  • Nur Beihilfe zum Handeltreiben bei blo­ßer Kuriertätigkeit
  • „Billigung des Handels“ reicht für Beihilfe nicht, aber das Bereitstellen von Räumen 

Bandenmäßiges Handeltreiben gemäß § 30 c Abs. 1 BtMG

  • Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei „Eigennutz“

Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM

gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG

  • Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Nähe der Waffe
  • Einfaches Klappmesser kei­ne Waffe i.S.d. § 30 a BtM
  • Bewaffnetes Handeltreiben nicht beim Beisichführen eines Werkzeuges
  • Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Griffweite der Waffe
  • Bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn die Waffe in Griffweite ist, ohne dass der Täter die­se auch ein­set­zen will
  • Alleine das Mitführen einer Waffe oder gefähr­li­chen Gegenstandes führt nicht zwin­gend zu einem „bewaff­ne­ten Handeltreiben“ gem. § 30 a II Nr. 2 BtMG
  • Kein „bewaff­ne­tes Handeltreiben“, wenn die Waffen in der Wohnung sind und das Betäubungsmittel im Keller gela­gert wird
  • Waffen in der Wohnung rei­chen für „bewaff­ne­tes Handeltreiben“ nicht aus. 

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit BtM gemäß § 29 Abs. 3 BtMG

  • Kein gewerbs­mä­ßi­ges Handeltreiben trotz Sozialleistungen
  • Kein gewerbs­mä­ßi­ges Handeltreiben bei gerin­gem Gewinn
  • Bei gewerbs­mä­ßi­gem Handeltreiben sind umfas­sen­de Feststellungen erforderlich
  • Auch bei einem Hartz IV-Empfänger, der sei­nen Konsum finan­zie­ren muss und bei dem in gro­ßem Umfang Verpackungsmaterial gefun­den wird, kann nicht ohne wei­te­res von Gewerbsmäßigkeit aus­ge­gan­gen werden
  • Keine dop­pel­te straf­schär­fen­de Verwertung bei „Gewerbsmäßigkeit“ gem. § 29 III BtMG
  • Selbst wenn Gewerbsmäßigkeit vor­liegt, muss das Gericht die Angemessenheit prüfen
  • „Profitgier“ darf nicht straf­schär­fend berück­sich­tigt werden
  • Milderer Strafrahmen trotz gewerbs­mä­ßi­gem Handeltreiben 

Bestimmung von Minderjährigen zum Handeltreiben gemäß §§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 26 StGB

  • Bei der Bestimmung eines Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel muss der Minderjährige auch die sub­jek­ti­ven Voraussetzungen einer Beihilfehandlung verwirklichen.
  • Keine Abgabe von BtM an Minderjährige bei Kurieren gem. § 29 a I Nr. 1 BtMG

Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30 Abs. 1 BtMG

  • Keine mit­tä­ter­schaft­li­che Einfuhr von Kokain in nicht gerin­ger Menge, wenn man nur „Besteller“ ist
  • Wer im Internet im Ausland Drogen bestellt, stif­tet zur Einfuhr an
  • Alleine die Adressierung von Drogen aus dem Darknet reicht für ein Urteil nicht aus

Besitz von BtM gemäß § 29 Abs. 1 BtMG

  • Keine mit­tä­ter­schaft­li­che BtM-Einfuhr, wenn man die Einfuhr eines ande­ren ledig­lich veranlasst
  • Verbot der Strafschärfung bei gro­ßer Gesamtmenge und meh­re­ren Einfuhren von BtM
  • Ein posi­ti­ver ESA-Schnelltest reicht für ein Urteil nicht aus, um anzu­neh­men, dass es sich auch tat­säch­lich um Drogen handelte.
  • Für die Höhe der Strafe nach § 29 I BtMG ist auch rele­vant, war­um Betäubungsmittel beses­sen werden.
  • Legal Highs gel­ten nicht als Arzneimittel.
  • Die Durchsuchung einer Wohnung wegen des Erwerbes von Betäubungsmitteln in klei­ner Menge vor 18 Monaten kann rechts­wid­rig sein.
  • Schmerztherapie durch Cannabisbehandlung
  • Keine Schätzung der Wirkstoffmenge „zu Lasten“ des Angeklagten, wenn das BtM nicht mehr zur Verfügung steht
  • Ein min­der­schwe­rer Fall des Besitzes bei 11-facher Überschreitung des Grenzwertes gem. § 29 a II BtMG
  • Nicht gerin­ge Menge syn­the­ti­scher Cannabinoide (JWH, MDPV, 4‑FA)
  • Keine Strafe bei Cannabisanbau (Indoor) zur Schmerzlinderung
  • Abgrenzungskriterien bei der Herstellung von Methamphetamin in nicht gerin­ger Menge
  • Zur Notwendigkeit der Bestimmung des Wirkstoffs in Betäubungsmitteln
  • 1,91-fache Überschreitung der nicht gerin­gen Menge ist kei­ne „deut­li­che“ Überschreitung
  • Überschreitung des Grenzwertes um das dop­pel­te ist nicht straf­schär­fend zu berücksichtigen
  • Das Drogen in den Umlauf kom­men, ist „nor­mal“

Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum

  • Beim Besitz gerin­ger Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum darf selbst bei ein­schlä­gig vor­be­straf­ten abhän­gi­gen Drogenkonsumenten nur in Ausnahmefällen eine Freiheitsstrafe aus­ge­ur­teilt werden.
  • Beim Besitz einer gerin­gen Menge Marihuana zum Eigenkonsum muss das Gericht beson­ders sorg­fäl­tig prü­fen, ob das Verfahren ohne Verurteilung ein­zu­stel­len ist.

Keine Beihilfe zum Handeltreiben beim Betrieb eines Grow-Shops

Alleine die Zusicherung der Vertraulichkeit von Kundendaten, der Verkauf von Folien, Lampen, Zeitschaltuhren und Düngern an poten­ti­el­le Cannabis-Anbauer reicht nicht aus, um einen irgend­wie gear­te­ten Vorsatz hin­sicht­lich einer Beihilfe zum Anbau oder Handeltreiben des Käufers nach­zu­wei­sen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Dortmund kommt es nicht dar­auf an, dass der Angeklagte in sei­nem Shop nicht — wie ande­re Garten-Center — Zierpflanzen und Übertöpfe ver­kauft. Für eine Strafbarkeit bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Kenntnis von einem kon­kre­ten Anbau hat­te. Die Eröffnung des Hauptverfahrens war daher abzulehenn.

Landgericht Dortmund, Beschluss v. 5.4.2017
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Nur Beihilfe zum Handeltreiben bei bloßer Kuriertätigkeit

Erschöpft sich die Tätigkeit des Kuriers allei­ne im Transport der Betäubungsmittel, ohne dass er das Geschäft maß­geb­lich mit­ge­stal­ten kann oder wei­te­re Tätigkeiten — z.B. Entwicklung ver­bes­ser­ter Transportmöglichkeiten — ent­fal­tet, liegt blo­ße Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.

BGH, Urteil v. 28.2.2007

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Kein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wenn das Rauschgift erst hergestellt werden soll

Soll das ange­bo­te­ne Rauschgift erst her­ge­stellt wer­den und ist dies ohne­hin wegen feh­len­der rea­lis­ti­scher Finanzierungsmittel und der feh­len­den Möglichkeit, Gelder zu beschaf­fen, äußerst zwei­fel­haft, so liegt kein straf­ba­res Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor.

BGH, Beschluss v. 7.7.2006

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch ohne Kontrolle

Ein voll­ende­tes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein ver­bind­li­ches und ernst­haf­tes Verkaufsangebot unter­brei­tet. Dabei ist uner­heb­lich, ob es über­haupt zu Umsatzgeschäften gekom­men ist, ob der Täter tat­säch­lich über das ange­bo­te­ne Rauschgift ver­fü­gen konn­te oder ob er eine gesi­cher­te Lieferantenzusage hatte.

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Keine Schätzung der „nicht geringen Menge“ zu Lasten des Angeklagten, wenn das BtM nicht mehr zur Verfügung steht

Stehen die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr zur Verfügung, muss das Tatgericht anhand von Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelverfahren etc. die Qualität und Wirkstoffkonzentration – not­falls unter Anwendung des Zweifelssatzes – durch eine „Schätzung“ festlegen.

Hierauf darf auch dann nicht ver­zich­tet wer­den, wenn das Urteil auf einer Verständigung beruht. Auch in die­sen Fällen gilt die aus dem ver­fas­sungs­recht­lich ver­an­ker­ten Schuldprinzip fol­gen­de Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen den wah­ren Sachverhalt – die mate­ri­el­le Wahrheit – zu erfor­schen. Gerade bei Freiheitsstrafen darf nicht zu Lasten geschätzt werden.

BGH, Beschluss vom 6.8.2013

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Genaue Glaubwürdigkeitsprüfung erforderlich bei „Aussage gegen Aussage“

Nimmt ein Zeuge § 31 BtMG (Strafmilderung bei Angabe von Mittätern) in Anspruch, muss genau geprüft wer­den, ob die Angaben nicht nur zum Schein erfolgen.

Bestreitet der Angeklagte, hängt die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen bei einer sol­chen „Aussage gegen Aussage“ Konstellation davon ab, ob der Zeuge stich­hal­tig ale Nachfragen erklä­ren kann.

2. Dabei ist wich­tig, ob sich der Zeuge durch sei­ne Aussage in dem gegen ihn gerich­te­ten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG Vorteile ver­spricht und den Angeklagten des­halb zu Unrecht belastet.

3. Die Tatsache, dass ein Zeuge sei­ne den Angeklagten belas­ten­den Angaben nach sei­ner eige­nen Entlassung aus der Untersuchungshaft auf­recht erhält, ist kein Indiz für die Richtigkeit.

OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.11.2013

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Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Nähe der Waffe

Der Tatbestand des bewaff­ne­ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin­ger Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt vor­aus, dass der Täter die Schusswaffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit sich führt. Ein Mitsichführen liegt nur dann vor, wenn er die Schusswaffe bewusst gebrauchs­be­reit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jeder­zeit bedie­nen kann. Am eige­nen Körper muss die Waffe dabei nicht getra­gen wer­den; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befin­det. Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem ande­ren Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hier­für nicht ausreichend.

BGH Beschluss vom 15.1.2013

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Einfaches Klappmesser keine Waffe i.S.d. § 30 a BtMG

Der Tatbestand des bewaff­ne­ten uner­laub­ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin­ger Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) setzt vor­aus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführ­ten Gegenstand, der kei­ne Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Bei einem mit­ge­führ­ten Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm han­delt es sich um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der aus­drück­li­chen Feststellung und Begründung bedarf.

BGH Beschluss vom 6.11.2012

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Bewaffnetes Handeltreiben beim Führen eines Teleskopschlagstockes

Ein bewaff­ne­tes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter einen Teleskopschlagstock mit sich führt, weil es sich dabei um eine Waffe im tech­ni­schen Sinn handelt.

Ein Mitsichführen des gefähr­li­chen Gegenstands wird ange­nom­men, wenn der Täter ihn bewusst gebrauchs­be­reit in der Weise bei sich hat, dass er sich sei­ner jeder­zeit bedie­nen kann. Es genügt, wenn er sich in Griffweite befin­det. Dies ist der Fall, wenn sich der Teleskopschlagstock im sel­ben Raum befand, in dem auch die Drogen gela­gert waren. Denn dort war er für den Täter rasch und unschwer zu ergrei­fen, wenn er mit den Drogen, etwa beim Portionieren und Verpacken, hantierte.

BGH Urteil vom 22.8.2012

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Bewaffnetes Handeltreiben nicht beim Beisichführen eines Werkzeuges

Eine Bestrafung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt eine sub­jek­ti­ve Zweckbestimmung durch den­je­ni­gen, der den Gewahrsam an dem Gegenstand hat, voraus.(Rn.24)2. Kommt bei einem gän­gi­gen Gebrauchsgegenstand — vor­lie­gend einem nicht ver­bo­te­nen Messer — die Möglichkeit in Betracht, dass ihn der Täter aus sons­ti­gen Gründen — z.B. zur Nutzung als Werkzeug — mit sich führ­te, ist die Annahme, er habe ihn zur Verletzung von Menschen bestimmt, kon­kret zu begründen.

LG Siegen, Urteil vom 4.5.2012

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Bewaffnetes Handeltreiben nur bei Griffweite der Waffe

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist nicht erfüllt, wenn zwar eine Waffe in der Wohnung, in der Betäubungsmittel über­ge­ben wer­den, vor­han­den ist, die­se aber weder am Körper getra­gen noch in Griffweite bereit gehal­ten wird. Von einem Mitsichführen i.S.d. Tatbestandes kann nicht aus­ge­gan­gen wer­den, wenn sich die Betäubungsmittel im Wohnzimmer befin­den, und eine mit Gaspatronen durch­ge­la­de­ne Schreckschusspistole in einem geschlos­se­nen Tresor in einen Nebenraum auf­be­wahrt wird, der nur durch Eingabe eines Zahlencodes geöff­net wer­den kann, so dass eine Gebrauchsbereitschaft der Pistole erst bin­nen eines Zeitraums von 30 Sekunden her­ge­stellt wer­den kann.

BGH Beschluss vom 23.06.2010

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Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben trotz Sozialleistungen

  1.  Allein aus den Umständen, dass es sich um eine gro­ße Menge von Betäubungsmitteln gehan­delt hat, der Angeklagte aber nur in gerin­gem Umfang Sozialleistungen bezog, selbst sei­nen Konsum finan­zie­ren muss­te und in erheb­li­chem Umfang Verpackungsmaterial auf­ge­fun­den wur­de, kann nicht der Schluss gezo­gen wer­den, dass durch den Verkauf der auf­ge­fun­de­nen Betäubungsmittel eine auf Dauer ange­leg­te Einnahmequelle des Angeklagten vorliege.
  2. Es fehlt viel­mehr an einer aus­rei­chen­den objek­ti­ven Grundlage für die Bestimmung der wirt­schaft­li­chen Verhältnisse einer nach­hal­ti­gen Gewinnerzielungsabsicht von eini­gem Gewicht, wenn das Tatgericht weder Feststellungen zu den Preisen, zu denen der Angeklagte die Betäubungsmittel ein­ge­kauft hat, noch zu dem Ankaufszeitpunkt, dem beab­sich­tig­ten Vertriebszeitraum, zu den Kunden des Angeklagten und sei­nem Eigenkonsumanteil getrof­fen hat.

OLG Hamm Beschluss vom 28.02.2013

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Kein gewerbsmäßiges Handeltreiben bei geringem Gewinn

  1. Die Annahme gewerbs­mä­ßi­gen Handelns i.S.d. “ 29 Abs. 3 BtMG hat eine nach­hal­ti­ge Gewinnerzielungsabsicht von eini­gem Gewicht zur Voraussetzung, die sich indes auch auf die Erlangung von Nebeneinnahmen bezie­hen kann.
  2. Kann der Täter, wie hier, in Anbetracht von Abgabemenge und ‑preis (jeweils 0,3 Gramm Kokain für 20 Euro) nur einen gerin­gen Gewinn aus dem Betäubungsmittelgeschäft erwar­ten, bedarf die Annahme von Gewerbsmäßigkeit einer ein­ge­hen­den Begründung

BGH Beschluss vom 20.03.2008

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Bei gewerbsmäßigem Handeltreiben sind umfassende Feststellungen erforderlich

Liegt nach der Auffassung des Tatrichters das Regelbeispiel des gewerbs­mä­ßi­gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor, müs­sen hier­zu im Urteil Feststellungen getrof­fen wer­den. Erforderlich sind Einzelheiten zur Vorgehensweise des Täters, ins­be­son­de­re Details zum Inhalt der bei ihm sicher­ge­stell­ten schrift­li­chen Unterlagen über sei­ne Betäubungsmittelverkäufe

BGH Beschluss vom 20.3.2002

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Keine mittäterschaftliche Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge, wenn man nur „Besteller“ ist

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin­ger Menge wird mit min­des­tens 2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, das blo­ße Handeltreiben mit BtM in nicht gerin­ger Menge nur mit min­des­tens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Wenn sich meh­re­re Personen zu einer Einfuhr von einem Kilogramm Kokain aus den Niederlanden ver­ab­re­den, ist der „Besteller“ der Ware kein Mittäter des Einfuhrschmuggels, auch wenn er weiß, dass das Kokain aus den Niederlanden ein­ge­schmug­gelt wer­den soll. Er kann daher nicht mehr der erhöh­ten Mindeststrafe bestraft wer­den. Etwas ande­res gilt nur dann, wenn er Einfluss auf den Schmuggelvorgang hat, indem er z. B. die Einfuhrroute bestimmt.

BGH Beschluss vom 31.3.2015

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Ein positiver ESA-Schnelltest reicht für ein Urteil nicht aus, um anzunehmen, dass es sich auch tatsächlich um Drogen handelte.

Der ESA-Schnelltest ist kein zuver­läs­sig aner­kann­tes Standardtestverfahren. Er lie­fert daher ledig­lich Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den unter­such­ten Substanzen um Betäubungsmittel han­deln könn­te. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm und OLG Thüringen reicht dies jedoch nicht für eine zwei­fels­freie Verurteilung aus.

OLG Celle, Beschluss vom 25.6.2014

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Beim Besitz geringer Mengen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum darf selbst bei einschlägig vorbestraften abhängigen Drogenkonsumenten nur in Ausnahmefällen eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt werden.

In nahe­zu der gesam­ten Obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung ver­tre­ten, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bei einer gerin­gen Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum gegen das Verbot über­mä­ßi­ger Strafe bei Bagatelldelikten ver­stößt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.12.2009; OLG Hamburg, Beschluss vom 27.09.2006; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003; BGH, Beschluss vom 16.02.1998; OLG Hamm, Beschlüsse vom 28.12.2011 und 06.03.2014). Selbst wenn es sich um einen ein­schlä­gig vor­be­straf­ten abhän­gi­gen Drogenkonsumenten han­delt, hat sich die ver­häng­te Strafe im unters­ten Bereich des Strafrahmens des § 29 I BtMG zu bewe­gen. Das Tatunrecht ist hier so gering, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe eine unan­ge­mes­sen har­te Sanktion ist. Wenn kei­ne Einstellung gem. § 29 V BtMG in Betracht kommt, hat das Gericht daher zu prü­fen, ob nicht eine gerin­ge Geldstrafe aus­rei­chend ist, um die Tat zu sanktionieren.

OLG Hamm Beschluss vom 29.07.2014

Als eine „gerin­ge Menge“ im Sinne der vor­ge­nann­ten Gesetzesbestimmung ist eine Menge anzu­se­hen, die zum ein­ma­li­gen bis höchs­tens drei­ma­li­gen Gebrauch geeig­net ist.
(vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl.,§29 Rn 1801)

Bei Cannabis wird die durch­schnitt­li­che Konsumeinheit mit 15mg THC aus­ge­setzt, so dass der Grenzwert für die „gerin­ge“ Menge i.S.d. §29 Abs. 5 BtMG 45 mg (=0,0 45 g) THC beträgt.

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Bei der Bestimmung eines Minderjährigen zum Betäubungsmittelhandel muss der Minderjährige auch die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfehandlung verwirklichen.

Es reicht nicht aus, wenn der Täter eine min­der­jäh­ri­ge Person dazu bringt, den uner­laub­ten Handel mit Betäubungsmittel objek­tiv zu för­dern. Denn der Minderjährige muss eben­falls Kenntnis davon haben, mit sei­ner Handlung den Betäubungsmittelhandel eines Dritten zu unter­stüt­zen. Auch wenn die Strafvorschrift ledig­lich von „Fördern“ spricht, spre­chen die sys­te­ma­ti­sche Stellung der Strafvorschrift und BtMG und die Gesetzesmaterialien dafür, neben einem objek­ti­ven Fördern auch das sub­jek­ti­ve Bewusstsein des Minderjährigen zu ver­lan­gen, sodass die­ser die Tat des Dritten (Handel mit Betäubungsmitteln) för­dern will.

Wenn der Minderjährige daher nicht weiß oder und nicht damit rech­net, in Betäubungsmittelstraftaten ver­strickt zu wer­den, dies ihm aber min­des­tens „egal“ ist, liegt kei­ne Strafbarkeit nach § 30 a II BtMG vor. Die Mindeststrafe beträgt daher nicht fünf Jahre, son­dern ledig­lich ein Jahr wegen Besitzes einer nicht gerin­gen Menge nach § 29 a BtMG.

BGH, Beschluss vom 7.8.2014

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Für die Höhe der Strafe nach § 29 I BtMG ist auch relevant, warum Betäubungsmittel besessen werden.

Die abge­stuf­te Gefährlichkeit der Betäubungsmittel dür­fen einem Angeklagten immer zur Last gelegt wer­den. Die ein­zi­ge Ausnahme liegt vor, wenn das Betäubungsmittel aus­schließ­lich zum Eigenkonsum beses­sen wur­de. Bei grö­ße­ren Mengen kann das der Fall sein, wenn ein Vorrat ange­legt wur­de, um Entzugserscheinungen vor­zu­beu­gen. Kann das nicht zwei­fels­frei ange­nom­men wer­den, lässt sich auch die abs­trak­te Gefahr einer Abgabe eines Teiles der Betäubungsmittel an Dritte nicht aus­schlie­ßen, sodass die Gefährlichkeit der Droge straf­schär­fend berück­sich­tigt wer­den darf.

OLG, München, Beschluss vom 17.9.2014

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Legal Highs gelten nicht als Arzneimittel.

Der Europäische Gerichtshof wur­de um Klarstellung dazu gebe­ten, ob es sich bei sog. „Legal Highs“ um Arzneimittel han­delt. Der Begriff „Arzneimittel“ ist in Artikel 1 Nr. 2 b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 gere­gelt.
Würden „Legal Highs“ als Arzneimittel gel­ten, unter­fie­len sie dem natio­na­len Strafrecht nach § 2 AMG (Arzneimittelgesetz). Dem liegt ein Strafverfahren gegen zwei Angeklagte zugrun­de, denen zur Last gelegt wird, Kräutermischungen ver­kauft zu haben, die syn­the­ti­sche Cannabinoide ent­hiel­ten. Diese Substanzen unter­fie­len zum Zeitpunkt der Herstellung nicht der Anlage zum BtMG.

Nach ein­ge­hen­der Prüfung hat die 4. Kammer des Gerichtshofes für Recht erkannt, dass „Legal Highs“ kei­ne Arzneimittel sind. Wesentlicher Gesichtspunkt für die­se Entscheidung ist der Umstand, dass die­se Stoffe die Personen ledig­lich berau­schen. Sie sind jedoch nicht geeig­net, der mensch­li­chen Gesundheit unmit­tel­bar oder mit­tel­bar zu die­nen. Wenn jedoch eine Substanz ledig­lich einen Rauschzustand her­vor­ruft, ohne gesund­heits­för­dernd zu sein, han­delt es sich nicht um Arzneimittel.

EuGH, Urteil vom 10.07.2014

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Beim Besitz einer geringen Menge Marihuana zum Eigenkonsum muss das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob das Verfahren ohne Verurteilung einzustellen ist.

Das Urteil des Landgerichts Hagen wird hin­sicht­lich der Rechtsfolge aus­ge­ho­ben. Das Berufungsgericht hat von der Möglichkeit, das Verfahren gem. § 29 V BtMG ein­zu­stel­len, kei­nen Gebrauch gemacht. Diese Möglichkeit hät­te es beson­ders prü­fen müs­sen, weil der Angeklagte nur 0,9 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum beses­sen hat­te. Es han­delt sich damit um „eine gerin­ge Menge“ im Sinne des § 29 V BtMG. Eine „gerin­ge Menge“ ist eine Menge, die zum ein­ma­li­gen bis höchs­tens zum drei­ma­li­gen Gebrauch geeig­net ist. Der Grenzwert für die „gerin­ge Menge“ bei Cannabis liegt bei 0,045 Gramm THC. Wird der Wirkstoffgehalt nicht fest­ge­stellt, wie dies bei Kleinstmengen in der Regel der Fall ist, gehen die Oberlandesgerichte davon aus, dass jeden­falls bis zu einer Menge von 6 Gramm Cannabis eine „gerin­ge Menge“ vorliegt.

Der Angeklagte war auch kein Dauerkonsument. Als Gelegenheitskonsument fällt er jedoch noch unter den Schutzbereich des § 29 V BtMG, der eine über­mä­ßi­ge Bestrafung bei Probierern und Gelegenheitskonsumenten ent­ge­gen­wir­ken soll.

Auch der Umstand, dass der Angeklagte unter lau­fen­der Bewährung wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln stand, hin­dert eine Anwendung des § 29 V BtMG nicht grund­sätz­lich. Zumindest hät­te sich das Landgericht mit die­ser Möglichkeit aus­ein­an­der­set­zen müssen.

OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2014

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Die Durchsuchung einer Wohnung wegen des Erwerbes von Betäubungsmitteln in kleiner Menge vor 18 Monaten kann rechtswidrig sein.

Bei der Auswertung eines Mobiltelefons eines Crystal-Dealers erga­ben sich Beweise für Ankäufe klei­ne­rer Mengen Crystal, die jedoch 18 Monate zurücklagen.

Der Durchsuchungsbeschluss ver­letzt die Angeklagte in ihrem Recht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz. Zwar liegt ein Tatverdacht für den Erwerb von Betäubungsmitteln vor. Allerdings war der Auffindeverdacht äußerst vage. Dem gegen­über stand mit der beab­sich­tig­ten Durchsuchung der Wohnräume ein ver­hält­nis­mä­ßig schwe­rer Eingriff in die Grundrechte der Angeklagten. Da die letz­te Erwerbshandlung 18 Monate zurück­lag wäre eine sorg­fäl­ti­ge Begründung not­wen­dig gewe­sen, wes­halb sich nach kri­mi­na­lis­ti­scher Erfahrung eine Vermutung dafür ergab, dass auch nach ein­ein­halb Jahren noch Beweisgegenstände zum Nachweis die­ses Erwerbes auf­ge­fun­den wer­den kön­nen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zum Konsum oder Weiterverkauf bestimm­te Betäubungsmittel im Regelfall nur eine gerin­ge Zeitspanne beim Ankäufer blei­ben. Geht man sogar davon aus, dass die Angeklagte das Betäubungsmittel nur zum Eigenkonsum erwor­ben hat, muss der Ermittlungsrichter zunächst sogar von einer feh­len­den Erfolgsaussicht einer Durchsuchung aus­ge­hen (LG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2008 (10 Monate Zeitspanne); LG Oldenburg, Beschluss vom 26.05.2008 (8 Monate Zeitspanne); LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.1990 (7 Monate)).

Mögliche Folgetaten oder Erwerbshandlungen in der Folgezeit dür­fen zur Begründung nicht her­an­ge­zo­gen wer­den. Sie dür­fen für die Beurteilung eines Auffindeverdachtes kei­ne Rolle spie­len. Denn sie sind nicht Gegenstand des kon­kre­ten Ermittlungsverfahrens.

Die Erwartung, für den Erwerb von Kleinmengen vor acht­zehn Monaten lie­ßen sich bei einer Durchsuchung Beweise fin­den, ist näher zu belegen

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BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 29.10.2013

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Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur bei „Eigennutz“.

Der Umstand, dass es eine ban­den­mä­ßi­ge Struktur gibt und die­se Bande Betäubungsmittel in gro­ßem Stil ver­treibt bedeu­tet nicht, dass jeder, der in die­ser Bandenstruktur mit­wirkt, Teil der Bande ist. Ein ban­den­mä­ßi­ges Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn man für die „Bande“ Bemühungen ent­fal­tet, die einem selbst durch teil­wei­se Entlohnung o.ä. zugu­te­kom­men. Es reicht nicht aus, wenn man nur für die Rechnung eines Anderen Tatbeiträge leis­tet. Dabei reicht es aus, wenn sich der­je­ni­ge wenigs­tens irgend­ei­nen per­sön­li­chen Vorteil ver­spro­chen hat. Es gibt aber kei­nen zwin­gen­den Lehrsatz, dass bei Betäubungsmittelgeschäften einer ent­spre­chen­den Größenordnung eine Regelvermutung für ein eigen­nüt­zi­ges Handeln existiert.

BGH, Beschluss vom 12.03.2013

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Schmerztherapie durch Cannabisbehandlung

Wenn in einem Urteil zwar ver­merkt ist, dass der Verurteilte auf­grund von Schmerzen zur Eigentherapie Cannabis anbaut, nicht jedoch, ob er dies auf­grund eines recht­fer­ti­gen­den Notstands tat nach § 34 StGB (falls ein Genehmigungsantrag nach § 3 II BtMG näm­lich trotz Schmerzen abge­lehnt wur­de), kann das Urteil kei­nen Bestand haben. Möglicherweise war sich der Verurteilte auch nicht die­ser Möglichkeit bewusst. Schließlich muss das Urteil auch Ausführungen dazu ent­hal­ten, ob durch eine behörd­li­che Genehmigung ange­sichts der kon­kre­ten Erkrankung recht­zei­tig eine Schmerzlinderung ein­ge­tre­ten wäre.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013

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Auch bei einem Hartz IV-Empfänger, der seinen Konsum finanzieren muss und bei dem in großem Umfang Verpackungsmaterial gefunden wird, kann nicht ohne weiteres von Gewerbsmäßigkeit ausgegangen werden

Der Unterschied zwi­schen ein­fa­chem Handeltreiben und gewerbs­mä­ßi­gen Handeltreiben liegt dar­in, dass das Gesetz bei gewerbs­mä­ßi­gem Handeltreiben unab­hän­gig von der Menge (selbst klei­ne­re Grammzahlen) für jeden Fall ein Jahr Freiheitsstrafe nach § 29 III BtMG vor­sieht. Wenn aber weder Feststellungen zu den Preisen, zu denen das Marihuana ein­ge­kauft wur­de noch zu dem Ankaufszeitpunkt noch zu dem beab­sich­tig­ten Vertriebszeitraum noch zu den Kunden des Angeklagten und sei­nem Eigenkonsumanteil getrof­fen wer­den kön­nen, feh­len jeg­li­che objek­ti­ven Grundlagen, um eine nach­hal­ti­ge Gewinnerzielungsabsicht von eini­gem Gewicht anzu­neh­men. Ein der­ma­ßen unbe­stimm­tes Urteil ist daher aufzuheben.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013

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Bewaffnetes Handeltreiben liegt nur dann vor, wenn die Waffe in Griffweite ist, ohne dass der Täter diese auch einsetzen will

Das Aufbewahren von gela­de­nen Revolvern in einer Schrankwand im Schlafzimmer reicht für sich genom­men nicht aus, um den Angeklagten wegen bewaff­ne­ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin­ger Menge zu ver­ur­tei­len. Hierfür braucht es kon­kre­te Darlegungen, wo genau die Betäubungsmittel gela­gert wur­den und wie die räum­li­chen Verhältnisse im Einzelnen waren. Es gibt kei­nen zwin­gen­den Schluss, dass man sich an einer offe­nen Schrankwand im Schlafzimmer jeder­zeit an den dort befind­li­chen Pistolen und Revolvern bedie­nen kann.

BGH, Beschluss vom 15.01.2013

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Alleine das Mitführen einer Waffe oder gefährlichen Gegenstandes führt nicht zwingend zu einem „bewaffneten Handeltreiben“ gem. § 30 a II Nr. 2 BtMG

Verschafft man sich eine nicht gerin­ge Menge Betäubungsmittel – bei­spiels­wei­se durch einen Kauf – und bringt die­se in sein Auto, in dem sich Waffen und gefähr­li­che Gegenstände befin­den, kann das Betäubungsmittelgeschäft bereits abge­schlos­sen sein, sodass die Waffen und gefähr­li­chen Gegenstände nicht mehr „bei der Tat“ mit sich geführt werden.

BGH, Beschluss vom 15.11.2016

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Keine Abgabe von BtM an Minderjährige bei Kurieren gem. § 29 a I Nr. 1 BtMG

Wenn ein Minderjähriger ledig­lich als Kurier oder als Bote Betäubungsmittel von einer Person über 21 Jahren erhält, um die­se Betäubungsmittel ohne eige­ne Verfügungsgewalt einer drit­ten Person zu über­ge­ben, liegt nicht der Verbrechenstatbestand des § 29 a I Nr. 1 BtMG vor.

Auch die Möglichkeit, dass der Bote gegen sei­nen Auftrag han­delt und das Betäubungsmittel für sich selbst kon­su­miert reicht in der Pauschalität nicht aus, um § 29 I Nr. 1 BtMG zu begrün­den. Denn dies wür­de zu einer Unschärfe des Begriffes der „Abgabe“ führen.

OLG München Beschluss vom 08.10.2014

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Keine Verpflichtung, gegen den BtM-Handel eines Mitbewohners einzuschreiten

Sofern einem Mitbewohner ein Teil der Wohnung über­las­sen wird und man zu die­sem Zeitpunkt noch nicht weiß, dass die Person dort einen Betäubungsmittelhandel durch­füh­ren will, fehlt dem ursprüng­li­chen Wohnungsinhaber der Beihilfevorsatz. Wenn erst nach Überlassung eines Teiles der Wohnung von dem Betäubungsmittelhandel Kenntnis erlangt wird, gibt es kei­ne Verpflichtungen des ursprüng­li­chen Wohnungsinhabers, hier­ge­gen ein­zu­schrei­ten. Es besteht kei­ne gesetz­li­che Verpflichtung.

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2015

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Grundsätzlich keine Freiheitsstrafe für erstmalige Dealer gem. § 29 I Nr. 1 BtMG

Wenn jemand erst­ma­lig mit Betäubungsmitteln in gerin­gem Umfang Handel treibt, kann selbst dann, wenn es sich um eine star­ke Droge (hier: Crack) han­delt, grund­sätz­lich kei­ne Freiheitsstrafe ver­hängt werden.

Darüber hin­aus muss die Gefährlichkeit einer Droge immer im Zusammenhang mit der Menge gese­hen wer­den. Die rein abs­trak­te Gefährlichkeit einer Droge reicht zur Begründung einer Freiheitsstrafe nicht aus.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.03.2015

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Ein minderschwerer Fall des Besitzes bei 11-facher Überschreitung des Grenzwertes gem. § 29 a II BtMG

Besitzt jemand eine so gro­ße Menge an Betäubungsmitteln, dass der Wirkstoffgehalt „nur“ das 11-fache der Grenze zur nicht gerin­gen Menge beträgt, liegt es nahe, einen „min­der­schwe­ren Fall des Besitzes einer nicht gerin­gen Menge“ anzu­neh­men. Dies gilt vor allem, wenn es sich um eine „wei­che“ Droge wie Cannabis han­delt und das Betäubungsmittel sicher­ge­stellt wur­de. Die rein hypo­the­ti­sche Möglichkeit, dass Teile die­ses Betäubungsmittels auch an Dritte wei­ter­ge­ge­ben wer­den könn­ten, reicht nicht aus, um dies straf­schär­fend zu verwerten.

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.06.2015

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Nicht geringe Menge synthetischer Cannabinoide (JWH, MDPV, 4‑FA)

Das Verbrechen des Besitzes einer nicht gerin­gen Menge Betäubungsmittel gem. § 29 a I BtMG liegt bei syn­the­ti­schen Cannabinoiden vor, wenn der Täter

- beim Wirkstoff JWH-018, ‑122, ‑203, ‑210 eine Menge mit min­des­tens 0,75 Gramm Wirkstoff
- bei MDPV eine Menge mit min­des­tens 10 Gramm Wirkstoff MDPV-Base und
- bei 4‑FA eine Betäubungsmittelmenge mit min­des­tens 15 Gramm 4‑Fluoramfetamin-Base besitzt.

Landgericht Kleve, Urteil vom 30.10.2014

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Keine Strafe bei Cannabisanbau (Indoor) zur Schmerzlinderung

Dem Senat ist bekannt, dass Cannabis zur Schmerzlinderung in Fällen wirk­sa­mer ist als Medikamente, die der Arzt ver­schrei­ben kann. Außerdem hat Cannabis häu­fig weni­ger schäd­li­che Nebenwirkungen. Da das Amtsgericht fest­ge­stellt hat, dass der Angeklagte kei­ne ande­re Möglichkeit sah, als Cannabis zur Schmerzlinderung anzu­bau­en (Arthrose am Knie mit erheb­li­chen Schmerzen auf­grund eines Unfalls), weil die vom Arzt ver­schrie­be­nen Schmerzmittel nicht hal­fen, hält das Oberlandesgericht eine straf­recht­li­che Ahndung für nicht gebo­ten und stellt das Verfahren gem. § 153 II StPO ohne Auflage ein.

OLG Naumburg Beschluss vom 10.02.2015

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Eine frühzeitige Aufklärungshilfe muss sowohl bei der Prüfung eines minderschweren Falles des Handeltreibens nach § 29 a II BtMG berücksichtigt werden als auch bei der eigenständigen Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 31 I Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 I StGB

Bei einem gestän­di­gen Täter, der Reue zeigt, Aufklärungshilfe leis­tet und bis­her straf­frei war spricht vie­les für die Annahme eines min­der­schwe­ren Falles. Sollte ein sol­cher bereits nicht schon ange­nom­men wer­den, führt eine früh­zei­ti­ge Aufklärungshilfe über den eige­nen Tatbeitrag hin­aus zu einer Strafrahmenverschiebung, die das Gericht beach­ten muss.

Anderenfalls ist das Urteil aufzuheben.

BGH, Beschluss vom 16.09.2014

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Verbot der Strafschärfung bei großer Gesamtmenge und mehreren Einfuhren von BtM

Es ist rechts­feh­ler­haft, wenn das Landgericht die hohe zwei­stel­li­ge „Gesamtmenge“ der Einfuhrfahrten straf­schär­fend berück­sich­tigt. Denn die letzt­lich erreich­te Menge war bei der Begehung der Einzeltaten nicht von vor­he­r­ein abseh­bar. Es kommt daher für die Strafzumessung vor allem dar­auf an, wel­che Menge an Betäubungsmitteln bei der jewei­li­gen Einzeltat ein­ge­führt wurde.

BGH, Beschluss vom 05.11.2014

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Keine doppelte strafschärfende Verwertung bei „Gewerbsmäßigkeit“ gem. § 29 III BtMG

Wenn das Gericht auf­grund des Vorliegens einer Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit einer „nor­ma­len Menge“ Betäubungsmittel bereits den erhöh­ten Strafrahmen des § 29 III BtMG zugrun­de legt, darf es nicht mehr bei der Strafzumessung im enge­ren Sinne noch­mals „nega­tiv“ auf­füh­ren, dass der Angeklagte „gewerbs­mä­ßig han­del­te“. Eine sol­che Doppelverwertung ver­stößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB.

BGH, Beschluss vom 15.10.2014

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Keine mittäterschaftliche BtM-Einfuhr, wenn man die Einfuhr eines anderen lediglich veranlasst

Veranlasst man eine ande­re Person, Betäubungsmittel ein­zu­füh­ren, kann man nicht straf­recht­lich als Mittäter belangt wer­den. Denn die Mittäterschaft setzt einen objek­tiv för­dern­den Tatbeitrag vor­aus. Die rei­ne „Veranlassung“ reicht hier­für nicht aus. Wesentliche Kriterien sind ein Mitwirken bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung sowie die Tatherrschaft oder zumin­dest der Wille zur Tatherrschaft, sodass man für die Durchführung der Einfuhr einen för­dern­den Beitrag geleis­tet hat. Kann all dies nicht fest­ge­stellt wer­den, ist der Angeklagte nicht wegen mit­tä­ter­schaft­li­cher Einfuhr zu bestrafen.

BGH, Beschluss vom 27.05.2014

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Abgrenzungskriterien bei der Herstellung von Methamphetamin in nicht geringer Menge

Hat jemand die Zutaten zur Herstellung von Methamphetamin vor­rä­tig, ist bei der Strafzumessung die Menge zugrun­de zu legen, die letzt­lich mit die­sen Zutaten hät­te erreicht wer­den kön­nen, wenn der Täter damit Handel trei­ben wollte.

Wollte der Täter aller­dings nur Methamphetamin zum Eigenkonsum her­stel­len ist hin­ge­gen auf die tat­säch­lich her­ge­stell­te Menge – nicht die theo­re­tisch mög­li­che – abzustellen.

BGH, Beschluss vom 23.09.2014

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Kein „bewaffnetes Handeltreiben“, wenn die Waffen in der Wohnung sind und das Betäubungsmittel im Keller gelagert wird

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Betäubungsmittel in sei­nem Keller depo­niert. Er ver­pack­te die­se dort, füll­te sie unter ande­rem in eine Tupperdose, wel­che er wie­der­um in sei­nem Ein-Zimmer- Apartment im Kühlschrank lager­te. Hieraus ent­nahm er Teilmengen, die er bei Eintreffen eines Kunden wei­ter­ver­äu­ßer­te. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wur­den Betäubungsmittel im Keller sicher­ge­stellt, näm­lich Amphetamin und Marihuana. In der Wohnung wur­den ein Elektroschockgerät, ein Teleskopschlagstock und ein Pfefferspray sichergestellt.

Das Urteil des Landgerichts wegen bewaff­ne­ten Handeltreiben gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann kei­nen Bestand haben. Denn der Täter muss die Waffen wäh­rend eines Teilaktes des Handeltreibens griff­be­reit zur Verfügung haben, unab­hän­gig davon, ob er sich die­ser Waffe tat­säch­lich bedie­nen will. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren aber zum Zeitpunkt der Sicherstellung der Waffen weder Betäubungsmittel noch ande­re Gegenstände ersicht­lich, die belegt hät­ten, dass der Täter die Waffen bei einem Teilakt des Handeltreibens zur Verfügung hat­te. Dass der Angeklagte in vor­an­ge­gan­ge­ner Zeit in der Wohnung Handel trieb reicht nicht aus, da das Landgericht wie­der­um nicht fest­stell­te, dass in der vor­ge­gan­ge­nen Zeit die Waffen, die bei der Durchsuchung sicher­ge­stellt wur­den, sich auch schon in dem Apartment befanden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017

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Wer im Internet im Ausland Drogen bestellt, stiftet zur Einfuhr an

Auch wenn der „Besteller“ von Drogen im Ausland kein Mittäter des Einfuhrschmuggels ist, ist er doch nach den §§ 30 a BtMG, 26 StGB zu betra­fen. Derjenige, der Drogen wis­sent­lich im Ausland über das Internet oder Darknet bestellt, stif­tet die dor­ti­ge Person zu einem Einfuhrschmuggel an. Dabei ist es uner­heb­lich, dass der Haupttäter bereits all­ge­mein zu der­ar­ti­gen Taten bereit war und die­se Bereitschaft auch auf­ge­zeigt hat. Denn eine grund­sätz­li­che Bereitschaft, Betäubungsmittel ins Ausland lie­fern zu wol­len, ver­hin­dert die Anstiftung zu einer kon­kre­ten, von die­sem Allgemeinvorsatz noch nicht umfass­ten Tat, nicht. Der Besteller ist daher nach § 26 StGB „gleich einem Täter zu bestrafen“. 

BGH, Urteil vom 25.10.2017

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Selbst wenn Gewerbsmäßigkeit vorliegt, muss das Gericht die Angemessenheit prüfen

Selbst wenn das Gericht einen beson­ders schwe­ren Fall nach § 29 III BtMG annimmt, han­delt es sich nur um ein Regelbeispiel und zwingt nicht dazu, auch den ent­spre­chen­den Strafrahmen anzu­wen­den. Es kann näm­lich bei dem in § 29 I BtMG vor­ge­se­he­nen „Normalstrafrahmen“ blei­ben, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außer­ge­wöhn­li­che Umstände vor­lie­gen, die sein Unrecht oder sei­ne Schuld gegen­über dem Normalfall deut­lich vom Regelfall absen­ken und die Anwendung des erschwer­ten Strafrahmens nicht ange­mes­sen erschei­nen las­sen. Dies muss der Richter in sei­nem Urteil erör­tern, wenn nicht die Anwendung des Normalstrafrahmens nach Lage des Falles abso­lut fern­liegt. Bei nicht son­der­lich gro­ßen Mengen von Betäubungsmitteln ist daher zu erör­tern, ob nicht schon des­we­gen die Anwendung des Normalstrafrahmens ausreicht. 

OLG Bremen, Beschluss vom 05.06.2018

Bei „Bunkergeschäften“ ist auch bei zahlreichen Einzelgeschäften nur eine strafbare Tat gegeben

Werden neue Betäubungsmittel gekauft oder auf Kommission erhal­ten und an den Bunker ver­bracht, wo sich noch Restmengen aus den vor­an­ge­gan­ge­nen Lieferungen befin­den, lie­gen nicht meh­re­re Taten, son­dern nur eine Tat vor, weil wegen der Teilidentität der Ausführungshandlungen Tateinheit anzu­neh­men ist.

Das Landgericht Kleve hat einen Angeklagten wegen mehr­fa­chen Handeltreibens zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sie­ben Jahren und sechs Monaten ver­ur­teilt. Der Bundesgerichtshof hat die­se Entscheidung auf­ge­ho­ben, weil sie rechts­feh­ler­haft erging. Das Landgericht hat näm­lich sowohl für den Ankauf der neu­en (Teil-) Menge als auch hin­sicht­lich des Bunkers sepa­ra­te Taten ange­nom­men, was die Strafe erhöht. Aufgrund die­ses Rechtsfehlers wur­de das Urteil aufgehoben.

BGH, Beschluss vom 07.08.2018

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„Billigung des Handels“ reicht für Beihilfe nicht, aber das Bereitstellen von Räumen

Nach ste­ti­ger Rechtsprechung erfüllt für einen Wohnungsinhaber allei­ne die Kenntnis und Billigung, dass ein Mitbewohner Betäubungsmittel in der Wohnung lagert, auf­be­rei­tet oder ver­treibt noch nicht die Voraussetzung einer straf­ba­ren Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Wenn aber einem Dritten etwa die Wohnung in Kenntnis des beab­sich­tig­ten Handeltreibens über­las­sen wird oder der Wohnungsinhaber die Betäubungsmittel für den Täter in Besitz nimmt und ver­wahrt, liegt hier­hin Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vor. Es wird ins­be­son­de­re dann, wenn der Wohnungsinhaber einen Nutzen aus dem Betäubungsmittelgeschäft des ande­ren hat, sei es durch Erhalt einer Geldzahlung oder ander­wei­tig, von Beilhilfe aus­zu­ge­hen ist.

BGH, Urteil vom 25.04.2017

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„Profitgier“ darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal in der Pfalz wird auf­ge­ho­ben. Es ist in recht­li­cher Hinsicht unzu­läs­sig, wei­te­re Straftaten neben den ange­klag­ten Taten zum Nachteil eines Angeklagten straf­schär­fend in der Strafzumessung zu berück­sich­ti­gen, wenn hin­sicht­lich die­ser angeb­li­chen Taten nur ein blo­ßer Verdacht vor­liegt. Ebenso unzu­läs­sig ist es, wenn die „Profitgier“ oder Gewinnerzielungsabsicht zum Nachteil eines Angeklagten berück­sich­tigt wird, wenn die­ser wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29a BtMG ver­ur­teilt wur­de, denn dem Handeltreiben wohnt bereits die Gewinnerzielungsabsicht inne. 

Schließlich darf auch eine feh­len­de Drogensucht, also ein Handel aus rei­ner Gewinnerzielungsabsicht, nicht straf­schär­fend ver­wer­tet werden. 

BGH, Beschluss vom 24.04.2018

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Waffen in der Wohnung reichen für „bewaffnetes Handeltreiben“ nicht aus.

Dass Waffen sich auf „Zugriff“ in der Wohnung eines Angeklagten befin­den reicht allei­ne und für sich genom­men noch nicht dafür aus, auch ein „bewaff­ne­tes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ anzunehmen.

Befinden sich die Waffen oder gefähr­li­chen Gegenstände in einem ande­ren Raum als die Betäubungsmittel, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls ein „Mitsichführen“ aus­schlie­ßen, was aber erfor­der­lich ist, um ein bewaff­ne­tes Handeltreiben anzu­neh­men. Hierzu müs­sen nähe­re Feststellungen getrof­fen wer­den, sonst ist das Urteil aufzuheben. 

BGH, Beschluss vom 18.10.2017

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Milderer Strafrahmen trotz gewerbsmäßigem Handeltreiben

Selbst wenn ein Angeklagter gewerbs­mä­ßig Handel getrie­ben hat, was gem. § 29 Abs. 3 BtMG grund­sätz­lich eine Mindeststrafe pro Fall von einem Jahr Freiheitsstrafe vor­sieht, muss das Gericht erör­tern, war­um nicht aus­nahms­wei­se der nor­ma­le Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG (gilt ab Geldstrafe) gewählt wird, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außer­ge­wöhn­li­che Umstände vor­lie­gen, die sein Unrecht oder sei­ne Schuld deut­lich vom Regelfall abhe­ben und im Einzelfall die Anwendung des erschwer­ten Strafrahmens nichts ange­mes­sen erscheint. Bei einer klei­nen Menge an Betäubungsmitteln, mit denen der Angeklagte Handel getrie­ben hat, ist daher zu erör­tern, ob nicht schon allei­ne wegen der gerin­gen Menge die Anwendung des nied­ri­ge­ren Strafrahmens gem. § 29 Abs. 1 BtMG in Frage kommt. Diese Erörterung hat­te das Amtsgericht Bremen unter­las­sen, das Urteil ist daher auf­ge­ho­ben worden. 

OLG Bremen Beschluss vom 05.06.2018

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Zur Notwendigkeit der Bestimmung des Wirkstoffs in Betäubungsmitteln

Von der Bestimmung des Wirkstoffgehaltes von Betäubungsmitteln – ent­we­der durch ein Gutachten oder durch Schätzung – kann nur dann abge­se­hen wer­den, wenn es sich um Kleinstmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten handelt.

Bei feh­len­den Qualitätsangaben von Betäubungsmitteln in einer Menge, die dar­über hin­aus gehen, erschlie­ßen sich ansons­ten in der Regel weder der objek­tiv Unrechtsgehalt der Tat noch das Maß der per­sön­li­chen Schuld des Täters. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht ledig­lich die Mindeststrafe ver­hängt. Anderenfalls ist das Urteil aufzuheben. 

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2017

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1,91-fache Überschreitung der nicht geringen Menge ist keine „deutliche“ Überschreitung

Die Bewertung der 1,91- fachen Überschreitung der nicht gerin­gen Menge THC als „deut­li­che Überschreitung“ ist ein Wertungsfehler, denn eine Überschreitung des Grenzwertes ist nicht ohne wei­te­res als erheb­lich ein­zu­stu­fen. Soweit die Strafe auf die­sem Wertungsfehler beruht, ist das Urteil daher aufzuheben. 

BGH, Beschluss vom 20.03.2018

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Ein Lieferant haftet auch für eine unwissentlich höhere als die vereinbarte Transportmenge

Ein Drogenkurier, der weder auf die Menge der ihm über­ge­be­nen Betäubungsmittel Einfluss neh­men kann noch die­se Menge auch über­prü­fen kann, wird (straf­schär­fend) damit rech­nen müs­sen, dass man ihm mehr Rauschgift zum Transport über­ge­ben hat, als man ihm vor­her mit­ge­teilt hat­te. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm die tat­säch­li­che Menge gleich­gül­tig ist, han­delt er mit (straf­ba­rem) beding­tem Vorsatz bezüg­lich der in Wirklichkeit trans­por­tier­ten Menge. In den Fällen, in denen zwi­schen dem Kurier und sei­nem Auftraggeber kein per­sön­li­ches Vertrauensverhältnis besteht, liegt solch ein (straf­ba­rer) beding­ter Vorsatz auch hin­sicht­lich einer unbe­merkt grö­ße­ren Betäubungsmittelmenge nahe. 

Gegen einen sol­chen Vorsatz kön­nen aber im Einzelfall Umstände spre­chen, die dem Kurier die Überzeugung ver­mit­teln, der Auftraggeber hat ihm in Bezug auf die Menge die Wahrheit gesagt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2017

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Alleine die Adressierung von Drogen aus dem Darknet reicht für ein Urteil nicht aus

Die Eröffnung des Hauptverfahrens ist abzu­leh­nen, wenn nicht aus­ge­schlos­sen wird, dass eine Person ohne Wissen des adres­sier­ten Empfängers im soge­nann­ten Darknet mit fal­schen Personalien eine Betäubungsmittelbestellung auf­ge­ge­ben hat, denn es kann nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass die Lieferung abge­fan­gen wer­den sollte

AG Iserlohn, Beschluss vom 10.03.2017

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Überschreitung des Grenzwertes um das doppelte ist nicht strafschärfend zu berücksichtigen

Ist der Grenzwert zur nicht gerin­gen Menge ledig­lich annä­hernd um das Doppelte über­schrit­ten, darf dies nicht als Strafschärfungsgrund durch das Tatgericht ange­führt werden.

BGH, Beschluss vom 14.03.2017

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Das Drogen in den Umlauf kommen, ist „normal“

Wenn das Tatgericht dem Angeklagten im Urteil straf­schär­fend vor­wirft, das nur ein gerin­ger Teil der Betäubungsmittel sicher­ge­stellt wur­de und der weit über­wie­gen­de Teil in den Verkehr gelangt ist, liegt hier ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB, weil das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln typi­scher­wei­se bereits beinhal­tet, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten.

BGH, Beschluss vom 23.01.2018

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Pflicht zur Differenzierung bei Eigenkonsum und Handeltreiben

Wenn in einem Urteil nicht fest­ge­stellt wur­de, wel­cher Anteil bei ange­kauf­tem Betäubungsmittel auf den Eigenkonsum und wel­cher Anteil auf das Handeltreiben ent­fällt, lei­det das Urteil an einem Darlegungsmangel und ist aufzuheben. 

BGH, Beschluss vom 05.04.2017

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Trotz verschiedener Abnehmer nur eine strafbare Tat im Rechtssinne

Wenn sich ein Täter eine Menge an Betäubungsmitteln ver­schafft und die­se in den nächs­ten Wochen oder Monaten immer teil­wei­se an ver­schie­de­ne Personen wei­ter­ver­äu­ßert, liegt recht­lich nur ein ein­zi­ger Fall des Handeltreibens vor. Nimmt das Tatgericht auf­grund der ver­schie­de­nen Personen und ver­schie­de­nen Verkaufshandlungen eine Tatmehrheit an, ist das Urteil auf­zu­he­ben, da die­se Tatmehrheit für den Angeklagten straf­ver­schlech­ternd ist. 

BGH, Beschluss vom 07.03.2017

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Bei Kommissionsgeschäften oft nur eine Tat trotz vieler Ankäufe

Wenn ein Drogenhändler Betäubungsmittel auf Kommission von sei­nem Lieferanten erhält und die­se Lieferung bezahlt, gleich­zei­tig aber eine neue Lieferung erhält, sind sämt­li­che Erwerbshandlungen von Betäubungsmitteln nur Einzelhandlungen, also Teilakte eines ein­zi­ges Handeltreibens, sodass der Angeklagte nur wegen einer Tat und nicht wegen meh­re­ren recht­li­chen Taten zu bestra­fen ist. Es darf daher nicht straf­schär­fend auf Tatmehrheit erkannt werden.

BGH, Beschluss vom 14.11.2017

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