Wir bearbeiten bundesweit Mandate im Strafrecht, insbesondere bei Anklagen im Betäubungsmittel-Bereich(BtMG). Ob Einfuhrschmuggel, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Anbau (Growen) oder Fahren unter THC – wir kümmern uns um Ihren Fall. Gerade bei BtM-Vorwürfen drohen oft hohe Haftstrafen, Vermögensbeschlagnahmen und Führerscheinentzug.
Wurde eine Strafanzeige gegen Sie erstattet oder sogar schon ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet? Wir kümmern uns um Ihr Problem — kompetent, verschwiegen und zuverlässig.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Gau sowie Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hönnscheidt sind überregional für Sie tätig und verteidigen Ihr Recht bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten sowie den Oberlandesgerichten.
Wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie sich strafbar gemacht haben sollen?
Egal ob Hausdurchsuchung, Observation, Telekommunikationsüberwachung, Verhaftung, Geldstrafe, Führerscheinentzug oder sogar Freiheitsstrafe – alles für sich kann Sie sehr hart treffen.
In solchen belastenden und teilweise sogar existenzbedrohenden Situationen bekommen die meisten Betroffenen verständlicherweise oft zunächst große Existenzangst und wissen nicht genau was Sie tun sollen. Sie brauchen einen engagierten, kämpferischen und vor allem zuverlässigen Anwalt an Ihrer Seite. Die Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Gau können Ihnen helfen. Als Strafverteidiger sehen wir unsere Aufgabe darin, unsere Mandanten im Kampf um die Unschuldsvermutung als engagierte, professionelle und kompetente Interessenvertreter zur Seite zu stehen. Dabei gehen wir zielorientiert und unter Anwendung unserer langjährigen Erfahrung vor. Mit Durchsetzungskraft aber auch dem nötigen Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden begleiten wir Sie durch das Verfahren. Verschwiegenheit steht in unserer Kanzlei an oberster Stelle und wir informieren Sie während des gesamten Verfahrens zeitnah über den aktuellen Verfahrensstand und die von uns ergriffenen Maßnahmen – wir bleiben stets „auf Augenhöhe“.
Haben Sie eine Vorladung zum Gericht erhalten?
Dann sollten wir uns beeilen. Haben Sie „nur“ die Anklage wegen Besitzes, Handeltreiben oder Anbau erhalten, haben wir noch genug Zeit. In dem Fall haben wir eine so genannte Einwendungsfrist von mindestens 1 Woche (regional bis zu 3 Wochen). Wir können also innerhalb dieser Zeit Fristverlängerung beantragen, die Ermittlungsakte gemeinsam mit Ihnen durchsehen oder — wenn Sie weiter weg wohnen — telefonisch besprechen. Sie bekommen von uns eine Kopie der wesentlichen gegen Sie geführten Ermittlungen, damit auch Sie wissen, warum man Ihnen ein Verbrechen vorwirft.
Haben Sie dagegen eine Gerichtsladung erhalten, zählt jeder Tag. Sollten einer unserer Fachanwälte an diesem Tag keine Gerichtsverhandlung haben, gibt es keine Probleme. Anders ist es, wenn es eine Terminskollision gibt. Das Gericht kann — muss aber nicht — den Termin verlegen, wenn sich ein Strafrechtsanwalt meldet. Je mehr Zeit Sie verstreichen lassen, umso unwahrscheinlicher wird eine Verlegung. Melden Sie sich deswegen am besten sofort, damit keine wertvolle weitere Zeit verstreicht.
Wurden Sie durch Kronzeugen (§ 31 BtMG) belastet?
Oft wurde man von jemandem belastet, der selbst ein Strafverfahren gegen sich laufen hat. Um die eigene Haut zu retten werden tatsächliche oder nur vorgeschobene Abnehmer, Lieferanten oder Mittäter benannt. So jemanden nennt man einen 31er. In solchen Fällen kommt es darauf an, zu überprüfen, ob die verschiedenen Aussagen des Belastungszeugen in sich konstant, widerspruchsfrei und plausibel sind. Hatte er vielleicht ein Motiv, um Sie falsch zu belasten oder aus ein paar Gramm gleich ein paar Hundert Gramm zu machen? Denn eines ist ja klar — je mehr er der Polizei liefert, umso günstiger wird sein eigener Prozess. Wir haben bereits zahlreiche solcher Aussage-gegen-Aussage-Verfahren erfolgreich bearbeitet.
Haben Sie die Betäubungsmittel zum Eigenbedarf besessen?
Nach § 31 a BtMG kann ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn Sie lediglich eine „geringe Menge“ Betäubungsmittel für den Eigenkonsum besessen haben. Das Problem ist, dass jedes Bundesland die „geringe Menge“ anders auslegt. Es gibt in jedem Bundesland Richtlinien, wann eine geringe Menge noch vorliegt und wann sie überschritten ist. In NRW liegt die Grenze bei Cannabis aktuell bei 10 Gramm, in Bayern rechnet man „Konsumeinheiten“ aus und setzt die Grenze der „geringen Menge“ bei 3 Konsumeinheiten, was wesentlich weniger ist. Einen guten Überblick — was die geringe Menge bei Cannabis betrifft — finden Sie auf der Seite des Hanfverbandes. Die Richtlinien des Justizministeriums für das Land NRW für die Drogen Cannabis, Marihuana, Heroin, Kokain und Amfetamin finden Sie HIER.
Wenn Sie einräumen, dass die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen haben, müssen Sie mit einer Überprüfung Ihrer Fahreignung durch die Führerscheinstelle rechnen. Sie sollten daher nichts einräumen, ohne vorher mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben.
Sind Sie nach dem Konsum mit Ihrem Auto in eine Verkehrskontrolle geraten und steht Ihnen deswegen auch noch ein Führerscheinentzug bevor?
Dann ergeben sich gleich mehrere Baustellen. Strafrechtlich wird Ihnen Besitz und Ankauf von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Dazu kommt das Bußgeldverfahren, die (vorläufige) Führerscheinsperre und das Bußgeld. Zum Schluss geht es im Verwaltungsverfahren darum, ob Sie überhaupt noch am Straßenverkehr teilnehmen dürfen oder ob Sie den Führerschein insgesamt abgeben müssen und erst nach einer MPU neu beantragen dürfen.