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Dr. Gau & Kollegen — Fachanwälte bei Betäubungsmittelanklagen

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Wir bear­bei­ten bun­des­weit Mandate im Strafrecht, ins­be­son­de­re bei Anklagen im Betäubungsmittel-Bereich(BtMG). Ob Einfuhrschmuggel, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin­ger Menge, Anbau (Growen) oder Fahren unter THC – wir küm­mern uns um Ihren Fall. Gerade bei BtM-Vorwürfen dro­hen oft hohe Haftstrafen, Vermögensbeschlagnahmen und Führerscheinentzug.


Wurde eine Strafanzeige gegen Sie erstat­tet oder sogar schon ein straf­recht­li­ches Ermittlungsverfahren gegen Sie ein­ge­lei­tet? Wir küm­mern uns um Ihr Problem — kom­pe­tent, ver­schwie­gen und zuverlässig.


 

Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Dr. Gau sowie Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Hönnscheidt sind über­re­gio­nal für Sie tätig und ver­tei­di­gen Ihr Recht bun­des­weit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten sowie den Oberlandesgerichten.

 

Mitglied im Deutschen Anwaltverein


T E L E F O N N U M M E R :
0231 / 18 9999 40

 

Wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie sich strafbar gemacht haben sollen?

Egal ob Hausdurchsuchung, Observation, Telekommunikationsüberwachung, Verhaftung, Geldstrafe, Führerscheinentzug oder sogar Freiheitsstrafe – alles für sich kann Sie sehr hart treffen.

In sol­chen belas­ten­den und teil­wei­se sogar exis­tenz­be­dro­hen­den Situationen bekom­men die meis­ten Betroffenen ver­ständ­li­cher­wei­se oft zunächst gro­ße Existenzangst und wis­sen nicht genau was Sie tun sol­len. Sie brau­chen einen enga­gier­ten, kämp­fe­ri­schen und vor allem zuver­läs­si­gen Anwalt an Ihrer Seite. Die Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht der Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Gau kön­nen Ihnen hel­fen. Als Strafverteidiger sehen wir unse­re Aufgabe dar­in, unse­re Mandanten im Kampf um die Unschuldsvermutung als enga­gier­te, pro­fes­sio­nel­le und kom­pe­ten­te Interessenvertreter zur Seite zu ste­hen. Dabei gehen wir ziel­ori­en­tiert und unter Anwendung unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfahrung vor. Mit Durchsetzungskraft aber auch dem nöti­gen Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden beglei­ten wir Sie durch das Verfahren. Verschwiegenheit steht in unse­rer Kanzlei an obers­ter Stelle und wir infor­mie­ren Sie wäh­rend des gesam­ten Verfahrens zeit­nah über den aktu­el­len Verfahrensstand und die von uns ergrif­fe­nen Maßnahmen – wir blei­ben stets „auf Augenhöhe“.

 

Haben Sie eine Vorladung zum Gericht erhalten?

Dann soll­ten wir uns beei­len. Haben Sie „nur“ die Anklage wegen Besitzes, Handeltreiben oder Anbau erhal­ten, haben wir noch genug Zeit. In dem Fall haben wir eine so genann­te Einwendungsfrist von min­des­tens 1 Woche (regio­nal bis zu 3 Wochen). Wir kön­nen also inner­halb die­ser Zeit Fristverlängerung bean­tra­gen, die Ermittlungsakte gemein­sam mit Ihnen durch­se­hen oder — wenn Sie wei­ter weg woh­nen — tele­fo­nisch bespre­chen. Sie bekom­men von uns eine Kopie der wesent­li­chen gegen Sie geführ­ten Ermittlungen, damit auch Sie wis­sen, war­um man Ihnen ein Verbrechen vorwirft.

Haben Sie dage­gen eine Gerichtsladung erhal­ten, zählt jeder Tag. Sollten einer unse­rer Fachanwälte an die­sem Tag kei­ne Gerichtsverhandlung haben, gibt es kei­ne Probleme. Anders ist es, wenn es eine Terminskollision gibt. Das Gericht kann — muss aber nicht — den Termin ver­le­gen, wenn sich ein Strafrechtsanwalt mel­det. Je mehr Zeit Sie ver­strei­chen las­sen, umso unwahr­schein­li­cher wird eine Verlegung. Melden Sie sich des­we­gen am bes­ten sofort, damit kei­ne wert­vol­le wei­te­re Zeit verstreicht.

 

Wurden Sie durch Kronzeugen (§ 31 BtMG) belastet?

Oft wur­de man von jeman­dem belas­tet, der selbst ein Strafverfahren gegen sich lau­fen hat. Um die eige­ne Haut zu ret­ten wer­den tat­säch­li­che oder nur vor­ge­scho­be­ne Abnehmer, Lieferanten oder Mittäter benannt. So jeman­den nennt man einen 31er. In sol­chen Fällen kommt es dar­auf an, zu über­prü­fen, ob die ver­schie­de­nen Aussagen des Belastungszeugen in sich kon­stant, wider­spruchs­frei und plau­si­bel sind. Hatte er viel­leicht ein Motiv, um Sie falsch zu belas­ten oder aus ein paar Gramm gleich ein paar Hundert Gramm zu machen? Denn eines ist ja klar — je mehr er der Polizei lie­fert, umso güns­ti­ger wird sein eige­ner Prozess. Wir haben bereits zahl­rei­che sol­cher Aussage-gegen-Aussage-Verfahren erfolg­reich bearbeitet.

 

Haben Sie die Betäubungsmittel zum Eigenbedarf besessen?

Nach § 31 a BtMG kann ein Strafverfahren ein­ge­stellt wer­den, wenn Sie ledig­lich eine „gerin­ge Menge“ Betäubungsmittel für den Eigenkonsum beses­sen haben. Das Problem ist, dass jedes Bundesland die „gerin­ge Menge“ anders aus­legt. Es gibt in jedem Bundesland Richtlinien, wann eine gerin­ge Menge noch vor­liegt und wann sie über­schrit­ten ist. In NRW liegt die Grenze bei Cannabis aktu­ell bei 10 Gramm, in Bayern rech­net man „Konsumeinheiten“ aus und setzt die Grenze der „gerin­gen Menge“ bei 3 Konsumeinheiten, was wesent­lich weni­ger ist. Einen guten Überblick — was die gerin­ge Menge bei Cannabis betrifft — fin­den Sie auf der Seite des Hanfverbandes. Die Richtlinien des Justizministeriums für das Land NRW für die Drogen Cannabis, Marihuana, Heroin, Kokain und Amfetamin fin­den Sie HIER.

Wenn Sie ein­räu­men, dass die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum beses­sen haben, müs­sen Sie mit einer Überprüfung Ihrer Fahreignung durch die Führerscheinstelle rech­nen. Sie soll­ten daher nichts ein­räu­men, ohne vor­her mit einem Strafverteidiger gespro­chen zu haben.

 

Sind Sie nach dem Konsum mit Ihrem Auto in eine Verkehrskontrolle geraten und steht Ihnen deswegen auch noch ein Führerscheinentzug bevor?

Dann erge­ben sich gleich meh­re­re Baustellen. Strafrechtlich wird Ihnen Besitz und Ankauf von Betäubungsmitteln vor­ge­wor­fen. Dazu kommt das Bußgeldverfahren, die (vor­läu­fi­ge) Führerscheinsperre und das Bußgeld. Zum Schluss geht es im Verwaltungsverfahren dar­um, ob Sie über­haupt noch am Straßenverkehr teil­neh­men dür­fen oder ob Sie den Führerschein ins­ge­samt abge­ben müs­sen und erst nach einer MPU neu bean­tra­gen dürfen.

 


 

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